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      Mit 1. Januar 2026 ist als Teil des Betrugs­bekämpfungs­gesetzes 2025 das Krypto-Melde­pflichtgesetz (Krypto-MPfG, BGBl I 96/2025) sowie die dazu ergangene Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung (BGBl II 331/2025) in Kraft getreten. Hintergrund ist die EU-Richtlinie DAC 8, die einen auto­matischen Informationsaustausch über Krypto-Assets bzw. Transaktionen damit zwischen Abgabenbehörden vorsieht. Diese Meldepflichten gelten auch vollumfänglich für in Österreich ansässige Kund:innen. Jährlich meldepflichtig an die Abgaben­behörden sind nun insbesondere Tausch­geschäfte zwischen Kryptowerten und FIAT‑Währungen sowie zwischen Krypto­werten und Massenzahlungstransaktionen. Dies bedeutet auch, dass ab nun für Trans­aktionen i. Z. m Krypto-Assets eine bislang unbekannte Transparenz gilt – was unter Umständen raschen Handlungsbedarf für Anleger:innen bedeutet.


      Umfassende Melde‑ und Informationspflichten für Kryptowerte-Dienstleister an Abgabenbehörden

      Mit der EU-Richtlinie DAC 8 und deren Um­setzung in Österreich durch das Krypto-MPfG wird die steuerliche Trans­parenz von Invest­ments von Krypto-Assets und damit durch­geführten Transaktionen massiv erhöht: Mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2026 wurde ein automatischer Informationsaustausch über Krypto-Assets zwischen den teilnehmenden Ländern etabliert, vergleichbar mit dem bereits bestehenden automatischen Informations­austausch von Finanz­konten (EU-Richtlinie DAC 2). Neben den EU-Mitgliedstaaten haben sich darüber hinaus auch zahlreiche Drittstaaten verpflichtet, am automatischen Informations­austausch über Krypto-Assets teilzunehmen.

      Das Gesetz verpflichtet Anbieter von Krypto­dienstleistungen (insbesondere Krypto-Börsen, Broker und Wallet-Provider) zur umfassenden Identifikation ihrer Kund:innen sowie zur jähr­lichen Meldung steuerlich relevanter Trans­aktionen mit Krypto-Assets an die jeweils lokalen Abgabenbehörden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft An­bieter von Krypto­dienstleistungen, die entweder nach der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) zugelassen sind oder solche, die zwar nicht der MiCAR unterliegen, aber Kryptodienst­leistungen anbieten. Darunter zu verstehen sind bspw. die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kund:innen, der Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Krypto-Assets sowie der Betrieb von Handelsplattformen für Krypto-Assets.

      Ab dem Kalenderjahr 2026 werden pro Kalender­jahr nach einem standardisierten Melde­formular unter anderem folgende Transaktionen gemeldet:

      • Personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Steuernummer, Ansässigkeitsstaat(en); bei natürlichen Personen Geburtsdatum bzw. Geburtsort) 
      • Informationen zum meldenden Anbieter (Name, Adresse, Steuernummer(n), individuelle Identifikationsnummer und LEI, sofern vorhanden) 
      • Transaktionsbezogene Informationen pro meldepflichtigem Kryptowert, insbe­sondere: 
        • vollständiger Name der Art des Kryptowerts, 
        • bei Erwerb oder Veräußerung gegen FIAT der gezahlte/erhaltene Gesamt­brutto­betrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Trans­aktionen; 
        • im Fall von Tausch gegen andere Krypto­werte, bei Massen­zahlungs­transaktionen und bei Übertragungen an/durch die:den meldepflichtigen Nutzer:in den aggregierten beizu­legenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Trans­aktionen 
        • im Fall von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind (externe Wallet-Adressen), den aggregierten beizulegenden Markt­wert und die Gesamtzahl der Einheiten.

      Die Meldung hat bis zum 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das BMF zu erfolgen. Die erste Meldung ist daher am 31. Juli 2027 für den Meldezeitraum (Kalenderjahr) 2026 vorzu­nehmen.

      Erfasster Personenkreis

      Die neuen Transparenzpflichten wirken sich auf alle Unternehmen und Privatpersonen aus, die Leistungen von Kryptowerte‑Dienstleister:innen in Anspruch nehmen, da ihre Daten an das BMF weitergegeben werden. Die Übermittlung erfolgt automatisch; Nutzende werden vor der Übermittlung weder informiert noch angehört.

      Gemeldet werden alle Nutzenden, die:

      • in Österreich ansässig sind 
      • in einem EU‑Mitgliedstaat ansässig sind 
      • in einem sogenannten qualifizierenden Drittstaat ansässig sind, der einen automatischen Informationsaustausch mit Österreich vereinbart hat.

      Eine aktuelle Liste dieser OECD-Länder ist unter diesem Link abrufbar.

      Keine Änderung der Besteuerungssystematik

      Keine Auswirkungen entfalten diese Be­stimmun­gen auf die Systematik der Be­steuerung, die seit Inkrafttreten des Öko­sozialen Steuerreformgesetzes Teil 1 (BGBl I 10/2022) kodifiziert ist, und zuvor im Wesent­lichen auf der BMF-Info aus 2017 basierte:

      • Nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte und nach dem 28. Februar 2022 ver­äußerte bzw. zur Einkünfte­erzielung ver­wendete Kryptowährungen sind der neuen Rechtslage zuzuordnen; sie stellen Ein­künfte aus Kapitalvermögen dar und unter­liegen dem Steuersatz von 27,5 %. 
      • Bei einer Kryptowährung im ertrag­steuer­lichen Sinn handelt es sich um digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, ge­speichert und gehandelt werden kann. Dies sind insbesondere Coins, Stablecoins und Currency Token. 
      • Allerdings können Token auch An­wendungs­fälle aus mehreren Kategorien aufweisen (hybride Token), wodurch auch in jenen Fällen von einer Kryptowährung ausgegangen werden kann, in denen der Coin oder Token – neben den anderen Voraussetzungen – als allgemeines Tausch­mittel eingesetzt wird. 
      • In Österreich ansässige Kryptobörsen und Wallet-Provider sind hinsichtlich ihrer öster­reichischen Nutzer:innen seit dem 1. Januar 2024 zum Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle verpflichtet. Dieser entfaltet in aller Regel End­besteuerungs­wirkung, d. h. die Einkommensteuer auf diese Ein­künfte ist durch die Kapitalertragsteuer abgegolten; folglich sind die Einkünfte (mit bestimmten Ausnahmen) nicht mehr in einer Steuererklärung anzugeben. 
      • Für nicht darunterfallende Kryptowerte (insbesondere Security Token, Governance Token, Utility Token und Non-Fungible Token) gilt die alte Rechtslage. 
      • Demzufolge stellen diese wie auch vor dem 1. März 2021 angeschaffte bzw. vor dem 1. März 2022 veräußerte Krypto­währungen als dem Finanzvermögen vergleichbare Wirtschaftsgüter dar, welche nach den allgemeinen Regelungen des Ertrag­steuer­rechts zu besteuern sind. 
      • Veräußerungen stellen daher Spekulationseinkünfte dar, welche bloß dann steuerbar sind, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. 
      • Laufende Einkünfte (bspw. Staking) stellen Einkünfte aus sonstigen Leistungen dar; Einkünfte aus der sogenannten zins­tragenden Veranlagung (Lending) stellen gemäß Verwaltungspraxis Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, welche dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen. 
      • Alle übrigen Einkünfte unterliegen dem progressiven Steuersatz bis zu 55 %. 
      • Ausnahmen von dieser Besteuerungssystematik bilden Krypto­werte, welche bereits ihrer Eigenart zufolge Kapitalvermögen darstellen (bspw. Security Token, derivative Kryptowerte); diese sind nach den allgemeinen Regelungen der Besteuerung von Kapitalvermögen zu versteuern (in aller Regel ebenfalls mit dem progressiven Steuersatz).

      Fazit: DAC 8 schafft Transparenz für Steuerbehörden und zwingt Steuerpflichtige zum Handeln

      Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 8 durch das Krypto-MPfG in Österreich und den Informationsaustausch auch mit EU- und Dritt­staaten (OECD-Länder) werden Krypto-Trans­aktionen für die Finanzverwaltungen grenz­über­schreitend transparent. Für An­leger:innen bedeutet dies, dass sie jedenfalls prüfen sollten, ob Einkünfte aus Krypto­währungen aus in- und ausländischen Kryptobörsen bislang schon ordnungsgemäß erklärt wurden.

      Sollte dies nicht der Fall sein, sollten An­leger:innen jedenfalls das Jahr 2026 nutzen, um etwaige Versäumnisse aus der Vergangenheit mittels Selbstanzeige offenzulegen und Steuer­schulden zu begleichen. Bei rechtzeitiger Ab­gabe einer Selbstanzeige entfaltet diese straf­befreiende Wirkung, womit potenziell hohe Strafzahlungen verhindert werden können.

      Eine Selbstanzeige entfaltet jedoch bloß dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie recht­zeitig eingebracht wird. Recht­zeitig ist sie, wenn sie eingebracht wird, bevor das Finanzamt von den nicht versteuerten Kryptoeinkünften Kenntnis erlangt.

      Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Aufarbeitung von Transaktionen i. Z. m. Krypto-Assets und der best­möglichen Vorgehensweise i. Z. m. der steuerlichen Behandlung Ihrer Steuer­erklärungen – selbstverständlich speziell zugeschnitten auf Ihren Sachverhalt.

      Michael Petritz

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Michael Deichsel

      Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria



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