Mit 1. Januar 2026 ist als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG, BGBl I 96/2025) sowie die dazu ergangene Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung (BGBl II 331/2025) in Kraft getreten. Hintergrund ist die EU-Richtlinie DAC 8, die einen automatischen Informationsaustausch über Krypto-Assets bzw. Transaktionen damit zwischen Abgabenbehörden vorsieht. Diese Meldepflichten gelten auch vollumfänglich für in Österreich ansässige Kund:innen. Jährlich meldepflichtig an die Abgabenbehörden sind nun insbesondere Tauschgeschäfte zwischen Kryptowerten und FIAT‑Währungen sowie zwischen Kryptowerten und Massenzahlungstransaktionen. Dies bedeutet auch, dass ab nun für Transaktionen i. Z. m Krypto-Assets eine bislang unbekannte Transparenz gilt – was unter Umständen raschen Handlungsbedarf für Anleger:innen bedeutet.
Umfassende Melde‑ und Informationspflichten für Kryptowerte-Dienstleister an Abgabenbehörden
Mit der EU-Richtlinie DAC 8 und deren Umsetzung in Österreich durch das Krypto-MPfG wird die steuerliche Transparenz von Investments von Krypto-Assets und damit durchgeführten Transaktionen massiv erhöht: Mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2026 wurde ein automatischer Informationsaustausch über Krypto-Assets zwischen den teilnehmenden Ländern etabliert, vergleichbar mit dem bereits bestehenden automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten (EU-Richtlinie DAC 2). Neben den EU-Mitgliedstaaten haben sich darüber hinaus auch zahlreiche Drittstaaten verpflichtet, am automatischen Informationsaustausch über Krypto-Assets teilzunehmen.
Das Gesetz verpflichtet Anbieter von Kryptodienstleistungen (insbesondere Krypto-Börsen, Broker und Wallet-Provider) zur umfassenden Identifikation ihrer Kund:innen sowie zur jährlichen Meldung steuerlich relevanter Transaktionen mit Krypto-Assets an die jeweils lokalen Abgabenbehörden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft Anbieter von Kryptodienstleistungen, die entweder nach der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) zugelassen sind oder solche, die zwar nicht der MiCAR unterliegen, aber Kryptodienstleistungen anbieten. Darunter zu verstehen sind bspw. die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kund:innen, der Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Krypto-Assets sowie der Betrieb von Handelsplattformen für Krypto-Assets.
Ab dem Kalenderjahr 2026 werden pro Kalenderjahr nach einem standardisierten Meldeformular unter anderem folgende Transaktionen gemeldet:
- Personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Steuernummer, Ansässigkeitsstaat(en); bei natürlichen Personen Geburtsdatum bzw. Geburtsort)
- Informationen zum meldenden Anbieter (Name, Adresse, Steuernummer(n), individuelle Identifikationsnummer und LEI, sofern vorhanden)
- Transaktionsbezogene Informationen pro meldepflichtigem Kryptowert, insbesondere:
- vollständiger Name der Art des Kryptowerts,
- bei Erwerb oder Veräußerung gegen FIAT der gezahlte/erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen;
- im Fall von Tausch gegen andere Kryptowerte, bei Massenzahlungstransaktionen und bei Übertragungen an/durch die:den meldepflichtigen Nutzer:in den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen
- im Fall von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind (externe Wallet-Adressen), den aggregierten beizulegenden Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten.
Die Meldung hat bis zum 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das BMF zu erfolgen. Die erste Meldung ist daher am 31. Juli 2027 für den Meldezeitraum (Kalenderjahr) 2026 vorzunehmen.
Erfasster Personenkreis
Die neuen Transparenzpflichten wirken sich auf alle Unternehmen und Privatpersonen aus, die Leistungen von Kryptowerte‑Dienstleister:innen in Anspruch nehmen, da ihre Daten an das BMF weitergegeben werden. Die Übermittlung erfolgt automatisch; Nutzende werden vor der Übermittlung weder informiert noch angehört.
Gemeldet werden alle Nutzenden, die:
- in Österreich ansässig sind
- in einem EU‑Mitgliedstaat ansässig sind
- in einem sogenannten qualifizierenden Drittstaat ansässig sind, der einen automatischen Informationsaustausch mit Österreich vereinbart hat.
Eine aktuelle Liste dieser OECD-Länder ist unter diesem Link abrufbar.
Keine Änderung der Besteuerungssystematik
Keine Auswirkungen entfalten diese Bestimmungen auf die Systematik der Besteuerung, die seit Inkrafttreten des Ökosozialen Steuerreformgesetzes Teil 1 (BGBl I 10/2022) kodifiziert ist, und zuvor im Wesentlichen auf der BMF-Info aus 2017 basierte:
- Nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte und nach dem 28. Februar 2022 veräußerte bzw. zur Einkünfteerzielung verwendete Kryptowährungen sind der neuen Rechtslage zuzuordnen; sie stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen dem Steuersatz von 27,5 %.
- Bei einer Kryptowährung im ertragsteuerlichen Sinn handelt es sich um digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Dies sind insbesondere Coins, Stablecoins und Currency Token.
- Allerdings können Token auch Anwendungsfälle aus mehreren Kategorien aufweisen (hybride Token), wodurch auch in jenen Fällen von einer Kryptowährung ausgegangen werden kann, in denen der Coin oder Token – neben den anderen Voraussetzungen – als allgemeines Tauschmittel eingesetzt wird.
- In Österreich ansässige Kryptobörsen und Wallet-Provider sind hinsichtlich ihrer österreichischen Nutzer:innen seit dem 1. Januar 2024 zum Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle verpflichtet. Dieser entfaltet in aller Regel Endbesteuerungswirkung, d. h. die Einkommensteuer auf diese Einkünfte ist durch die Kapitalertragsteuer abgegolten; folglich sind die Einkünfte (mit bestimmten Ausnahmen) nicht mehr in einer Steuererklärung anzugeben.
- Für nicht darunterfallende Kryptowerte (insbesondere Security Token, Governance Token, Utility Token und Non-Fungible Token) gilt die alte Rechtslage.
- Demzufolge stellen diese wie auch vor dem 1. März 2021 angeschaffte bzw. vor dem 1. März 2022 veräußerte Kryptowährungen als dem Finanzvermögen vergleichbare Wirtschaftsgüter dar, welche nach den allgemeinen Regelungen des Ertragsteuerrechts zu besteuern sind.
- Veräußerungen stellen daher Spekulationseinkünfte dar, welche bloß dann steuerbar sind, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt.
- Laufende Einkünfte (bspw. Staking) stellen Einkünfte aus sonstigen Leistungen dar; Einkünfte aus der sogenannten zinstragenden Veranlagung (Lending) stellen gemäß Verwaltungspraxis Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, welche dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen.
- Alle übrigen Einkünfte unterliegen dem progressiven Steuersatz bis zu 55 %.
- Ausnahmen von dieser Besteuerungssystematik bilden Kryptowerte, welche bereits ihrer Eigenart zufolge Kapitalvermögen darstellen (bspw. Security Token, derivative Kryptowerte); diese sind nach den allgemeinen Regelungen der Besteuerung von Kapitalvermögen zu versteuern (in aller Regel ebenfalls mit dem progressiven Steuersatz).
Fazit: DAC 8 schafft Transparenz für Steuerbehörden und zwingt Steuerpflichtige zum Handeln
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 8 durch das Krypto-MPfG in Österreich und den Informationsaustausch auch mit EU- und Drittstaaten (OECD-Länder) werden Krypto-Transaktionen für die Finanzverwaltungen grenzüberschreitend transparent. Für Anleger:innen bedeutet dies, dass sie jedenfalls prüfen sollten, ob Einkünfte aus Kryptowährungen aus in- und ausländischen Kryptobörsen bislang schon ordnungsgemäß erklärt wurden.
Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Anleger:innen jedenfalls das Jahr 2026 nutzen, um etwaige Versäumnisse aus der Vergangenheit mittels Selbstanzeige offenzulegen und Steuerschulden zu begleichen. Bei rechtzeitiger Abgabe einer Selbstanzeige entfaltet diese strafbefreiende Wirkung, womit potenziell hohe Strafzahlungen verhindert werden können.
Eine Selbstanzeige entfaltet jedoch bloß dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie rechtzeitig eingebracht wird. Rechtzeitig ist sie, wenn sie eingebracht wird, bevor das Finanzamt von den nicht versteuerten Kryptoeinkünften Kenntnis erlangt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Aufarbeitung von Transaktionen i. Z. m. Krypto-Assets und der bestmöglichen Vorgehensweise i. Z. m. der steuerlichen Behandlung Ihrer Steuererklärungen – selbstverständlich speziell zugeschnitten auf Ihren Sachverhalt.