Meldung von Homeofficetagen samt Auszahlung einer HO-Pauschale (§ 26 Z 9 EStG) und Ermöglichung von besonderen Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG)
Seit 2021 besteht eine Meldepflicht der Arbeitgebenden betreffend Homeofficetage, die einerseits Grundlage für die Steuerfreiheit eines arbeitgeber:innenseitig gezahlten Homeofficepauschale und damit im Zusammenhang stehender Differenz-Werbungskosten (bei Nicht- oder nicht voller Nutzung des Betrages i. H. v. EUR 3 pro Homeofficetag) und andererseits der arbeitnehmer:innenseitigen Anschaffung von ergonomischem Mobiliar für das Homeoffice steht. Als Homeofficetage gelten dabei (nur) jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Ab 2025 (siehe dazu in den letzten KMU-News den Beitrag „Telearbeitsgesetz: Vom Homeoffice zur Telearbeit ab 1.1.2025”) werden als Telearbeitstage (nur) jene Tage gelten, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung oder an einem vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerin selbst gewählten Ort ausgeübt wird. Grundsätzlich (arbeitsrechtlich) ist für die Tätigkeit im Homeoffice / am Telearbeitsplatz eine Homeoffice-/Telearbeitsvereinbarung erforderlich (§ 2h AVRAG); die Lohnsteuerrichtlinien werten aber auch eine Dienstanweisung seitens der Arbeitgebenden als „Vereinbarung“.
Der Aufwand für die digitalen Arbeitsmittel im Homeoffice / am Telearbeitsplatz können Arbeitgebende auch pauschal abgelten, wofür gem. § 26 Z 9 EStG maximal EUR 3 pro Tag für maximal 100 Arbeitstage im Jahr steuer- und in der Folge auch beitragsfrei ausbezahlt werden dürfen. Wird der steuerfrei maximal mögliche Betrag unterschritten, werden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung sogenannte Differenzwerbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG) gutgeschrieben. Auch dafür ist aber die Anzahl der im Wege des Lohnzettels L16 an die Finanz gemeldeten Homeoffice-/Telearbeitstage entscheidend – ab 2025 sogar ohne irgendeine andere Möglichkeit des alternativen Nachweises.
Von diesen maximalen EUR 300, die in Form eines Homeoffice-/Telearbeitspauschales und allenfalls ergänzend Differenzwerbungskosten steuerfrei bleiben können, ist ein weiterer Betrag von fixen EUR 300 pro Kalenderjahr zu unterscheiden: Andere bis zu EUR 300 pro Kalenderjahr kann ein:e Arbeitnehmer:in für selbst getätigte Anschaffungen für das Homeoffice (ergonomisches Mobiliar wie insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze, Vorlagehalterung) über Kennzahl 158 der Arbeitnehmerveranlagung/ Einkommensteuererklärung nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass mit dem L16 im Kalenderjahr zumindest 26 Homeoffice-/Telearbeitstage gemeldet worden sind, damit die Möglichkeit zur Geltendmachung dieser besonderen Form von Werbungskosten überhaupt erst entsteht. Ausnahmsweise können hier sogar „Investitionen“ aus einem Anschaffungsjahr auf spätere Kalenderjahre vorgetragen werden, wenn von Arbeitnehmer:innen für ergonomisches Mobiliar mehr als EUR 300 ausgegeben wurden. Aus Sicht des nahenden Jahresendes könnten Arbeitgebende jene Arbeitnehmer:innen, die die „magische Zahl 26“ an Homeofficetagen erreichen, auch extra darauf hinweisen, um etwaige Anschaffungen noch rechtzeitig vorzunehmen.
Im Lohnkonto und am Lohnzettel (L16) ist die Anzahl der Homeoffice-/Telearbeitstage pro Kalenderjahr sowohl im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a als auch des § 26 Z 9 lit. a EStG auszuweisen und auch die Summe des nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-/Telearbeitspauschales ist im Lohnkonto und am Lohnzettel zu erfassen.