Das österreichische Steuerrecht sieht bei Depotentnahmen sowie bei Übertragungen von Wertpapierdepots grundsätzlich eine fiktive Veräußerung vor. Die Folge ist häufig eine Besteuerung stiller Reserven mit entsprechendem Liquiditätsabfluss, ohne dass tatsächlich veräußert wurde. Dieser fingierte Veräußerungsvorgang kann jedoch unterbleiben, sofern sichergestellt ist, dass das österreichische Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt wird und – soweit vorgesehen – eine fristgerechte Meldung an das Finanzamt erfolgt.
In diesem Zusammenhang unterscheidet das österreichische Steuerrecht drei Fallgruppen, die von der fiktiven Veräußerung ausgenommen sein können:
- Depotübertragung einer Steuerpflichtigen bzw. eines Steuerpflichtigen auf ein anderes Depot derselben Person
- Unentgeltliche Depotübertragung auf das Depot einer anderen steuerpflichtigen Person
- Depotübertragungen im Rahmen von Umgründungen