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      Fiktive Veräußerung, Ausnahmen und Melde­pflichten

      Das österreichische Steuerrecht sieht bei Depot­entnahmen sowie bei Übertragungen von Wertpapierdepots grund­sätzlich eine fiktive Veräußerung vor. Die Folge ist häufig eine Besteuerung stiller Reserven mit ent­sprechen­dem Liquiditätsabfluss, ohne dass tatsächlich veräußert wurde. Dieser fingierte Ver­äußerungs­vorgang kann jedoch unterbleiben, sofern sichergestellt ist, dass das öster­reichische Besteuerungsrecht nicht einge­schränkt wird und – soweit vorgesehen – eine fristgerechte Meldung an das Finanzamt erfolgt.

      In diesem Zusammenhang unterscheidet das österreichische Steuerrecht drei Fallgruppen, die von der fiktiven Veräußerung ausgenommen sein können:

      1. Depotübertragung einer Steuerpflichtigen bzw. eines Steuerpflichtigen auf ein anderes Depot derselben Person
      2. Unentgeltliche Depotübertragung auf das Depot einer anderen steuerpflichtigen Person
      3. Depotübertragungen im Rahmen von Umgründungen

      Übertragung auf ein Depot derselben bzw. desselben Steuerpflichtigen

      Von der Ausnahme für Depotübertragungen auf ein Depot derselben Steuerpflichtigen bzw. desselben Steuer­pflichtigen im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 EStG sind insbesondere folgende Übertragungen umfasst:

      • auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle,
      • von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,
      • von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer anderen inländischen depotführenden Stelle,
      • von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer aus­ländischen depotführenden Stelle sowie
      • von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle.

      Die Ausnahme greift jedoch nur, wenn die Übertragung tatsächlich auf ein Depot derselben Person erfolgt und auch künftig eine durchgehende Besteuerung gewährleistet ist.

      Übertragung von Inland ins Ausland

      Bei der Übertragung von einem inländischen Depot auf ein Depot derselben Anlegerin bzw. desselben Anlegers bei einer ausländischen depotführenden Stelle tritt Steuer­freiheit (keine fiktive Veräußerung) nur ein, wenn die Besteuerung der Kapitalanlagen weiterhin sichergestellt ist. Zudem ist erforderlich, dass die inländische über­tragende depotführende Stelle beauftragt wird, dem Finanzamt (für Großbetriebe) bestimmte Informationen zu übermitteln. Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Über­tragung und grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Sie muss folgende Daten enthalten:

      • vollständiger Name der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen (bzw. Firmen­wortlaut/Bezeichnung),
      • Steuer‑ oder Sozialversicherungsnummer,
      • Adresse und Geburtsdatum,
      • eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inklusive ISIN, Anzahl oder Nominale),
      • Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und
      • die depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.

      Der KESt‑Abzug (fiktiver Ver­äußerungs­tat­bestand) kann nur dann unterbleiben, wenn diese Daten richtig mit­ge­teilt werden; bis zum Ablauf der Monatsfrist sind Korrekturen möglich. Zu beachten ist, dass eine Mitteilung durch die Depotinhaberin bzw. den Depot­inhaber selbst nicht befreiend wirkt.

      Wird keine Zustimmung bzw. kein Auftrag zur Datenübermittlung an das Finanzamt erteilt, muss die übertragende inländische depot­führende Stelle zum Zeitpunkt der Depot­über­tragung die KESt zwingend einbehalten. Erfolgt die Mitteilung trotz Beauftragung nicht oder verspätet, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, wird der Über­tragungs­vorgang steuerpflichtig (mangels Anwendung der Ausnahmebestimmung).

      Übertragung von Ausland zu Ausland

      Auch bei der Übertragung von einem aus­ländischen Depot auf ein anderes aus­ländisches Depot derselben Person hat eine Datenmitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats zu erfolgen, damit die Besteuerung bei Depot­übertragung vermieden werden kann. Erfasst sind sowohl Übertragungen innerhalb desselben Staates als auch solche in andere Staaten. Die zu meldenden Daten entsprechen grundsätzlich den oben angeführten; die Meldung hat hier jedoch durch die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen und nicht durch die Bank zu erfolgen.

      Übertragung vom Ausland ins Inland (ab 30. Juni 2026)

      Bislang war für den steuerneutralen Übertrag von einem ausländischen Depot derselben Person auf ein inländisches Depot eine Meldung der bisherigen depotführenden Stelle erforder­lich. Dies führte in der Praxis regelmäßig zu Problemen, da ausländische depot­führende Stellen nicht verpflichtet waren, alle nach österreichischem Steuerrecht erforder­lichen Informationen in geeigneter Form vorzuhalten. Eine entsprechende Mitteilung war daher oft nicht möglich. Mit dem Abgaben­änderungs­gesetz 2025 (AbgÄG 2025) wurde diese Ver­pflichtung mit Wirkung ab 30. Juni 2026 dahin­gehend geändert, dass nunmehr die Steuer­pflichtige bzw. der Steuerpflichtige selbst die Meldung an das Finanzamt vorzunehmen hat.



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