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      Ab 1. Jänner 2024: Anhebung der Größenmerkmale um 25 %
       

      Kapitalgesellschaften werden nach dem UGB in Größenklassen unterteilt. Dabei wird zwischen Kleinstkapitalgesellschaften (Micro), Kleinen -, Mittelgroßen - und Großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Für die Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in ihre jeweilige Größenklasse sind Größenklassenkriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl) vorgesehen. Die Größenklassenkriterien entscheiden u. a. darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen und welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen.

      EU-weit wurden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um jeweils 25 % angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB folgte im Zuge der UGB-Schwellenwerte-Verordnung am 20. November 2024.


      Die neuen Schwellenwerte für die Eingliederung in die verschiedenen Größenklassen für das Geschäftsjahr 2024 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

      Kapitalkategorien Tabelle
      Kapitalgesellschaft Bilanzsumme € Umsatzerlöse € Arbeitnehmer
      Micro < 450.000
      (bisher < 350.000)
      < 900.000
      (bisher < 700.000)
      10
      Klein bis 6.250.000
      (bisher bis 5.000.000)
      bis 12.500.000
      (bisher bis 10.000.000)
      bis 50
      Mittelgroß bis 25.000.000
      (bisher bis 20.000.000)
      bis 50.000.000
      (bisher bis 40.000.000)
      bis 250
      Groß > 25.000.000
      (bisher > 20.000.000)
      bis 50.000.000
      (bisher bis 40.000.000)
      > 250

       

      Entscheidend für die Zuordnung einer Kapitalgesellschaft unter eine der zuvor genannten Größenklassen ist, dass zwei der drei zuvor angeführten Merkmale am Abschlussstichtag von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entweder überschritten werden oder nicht mehr überschritten werden. Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind ("Holding-AGs"), die Schwellenwerte für den Einzelabschluss auf Basis konsolidierter oder aggregierter Werte berechnen müssen.

      Im Falle einer Um- oder Neugründung treten die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse schon am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung ein.

      Bei Abschlussprüfungen muss beachtet werden, ob kurzfristig aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung wird (weil eine kleine GmbH nach den neuen Schwellenwerten). Ist eine freiwillige Prüfung erwünscht, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.

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