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      Nach einem Erkenntnis des BFG geht ein Mindestkörperschaftsteuer-Guthaben am Verschmelzungsstichtag auf den Rechtsnachfolger über und kann bereits in jenem Veranlagungsjahr, in dem der Verschmelzungsstichtag liegt, verrechnet werden auch wenn der Bilanzstichtag des Rechtsnachfolgers vor dem Verschmelzungsstichtag (aber im selben Kalenderjahr) liegt.

      1. Sachverhalt

      Im gegenständlichen Fall verfügte ein Gruppenmitglied aus dem Jahr 2008 über ein Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer-Guthaben, das nach Gruppenbildung im Jahr 2009 und 2010 aufgrund erzielter negativer Einkünfte auch nicht an den (direkt beteiligten) Gruppenträger (gemäß § 24a Abs 4 Z 2 KStG) „weitergeleitet“ wurde. Zum rückwirkenden Verschmelzungsstichtag 31. Dezember 2011 (Bilanzstichtag) wurde das betreffende Gruppenmitglied side-stream auf ein anderes Gruppenmitglied (Bilanzstichtag 31.10.) verschmolzen.

      Fraglich war, ob das unstrittig im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das übernehmende Gruppenmitglied übergehende Mindeststeuer-Guthaben bereits in der Veranlagung 2011 des Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen ist.

      2. Urteil des BFG vom 05.05.2021, RV/7101072/2013

      Das BFG bestätigt zunächst unter Bezug auf ältere Judikatur des UFS bzw BFG, dass unzweifelhaft das Mindeststeuer-Guthaben auf die übernehmende Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag übergeht. Die Argumentation, dass der Verschmelzungsstichtag trotz des vom Ende des Kalenderjahrs abweichenden Bilanzstichtags (31.10.) im Veranlagungszeitraum 2011 liegt, sah das BFG als berechtigt an. Begründet wird dies insbesondere mit den Bestimmungen der §§ § 24 Abs 1 KStG bzw § 39 Abs 1 EStG bzw § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO zum Entstehen des Abgabenanspruchs und der Tatsache, dass der Veranlagungszeitraum in diesen Bestimmungen grundsätzlich mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt wird.

      Folglich kann das per 31.12.2011 übergegangene Mindestkörperschaftsteuerguthaben (quasi eine Forderung gegenüber dem Finanzamt) bereits im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2011 verrechnet werden, obwohl der Bilanzstichtag des Rechtsnachfolgers vor dem Verschmelzungsstichtag liegt. Daran ändert auch das Vorliegen einer Steuergruppe nichts, da auch im Rahmen der Gruppe eine individuelle Einkommensermittlung jedes Gruppenmitglieds erfolgt. Zusätzlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuleitung der Mindeststeuer an den Gruppenträger.

      3. Ausblick

      Da beim VwGH (zur Zahl Ro 2021/13/0015) eine Amtsrevision anhängig ist, bleibt eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage noch abzuwarten.

      Markus Vaishor

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

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