Elektroautos erfreuen sich im betrieblichen Bereich nicht zuletzt aufgrund ihrer steuerlichen Begünstigungen zunehmender Beliebtheit. Mit 1. Jänner 2027 soll nun aber zusätzlich zu der bereits umgesetzten Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer eine weitere Einschränkung dieser steuerlichen Begünstigungen durch die Einführung eines Sachbezuges erfolgen.
Einführung eines Sachbezuges bei Privatnutzung
Die bisherige Begünstigung findet sich in § 4 Abs 1 Z 3 der „Sachbezugswerteverordnung“ (BGBl. II Nr. 468/2008). Demnach ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von 0 anzusetzen. Dadurch müssen Dienstnehmer:innen bisher keine Sozialversicherung und Lohnsteuer für die Privatnutzung eines Elektro-Firmenautos bezahlen. Der Sachbezug ist lediglich im Lohnkonto mitzuführen und mit EUR 0 auszuweisen.
Im Rahmen des Doppelbudgets 2027/2028 plant die Bundesregierung nun, einen steuerpflichtigen Sachbezug auch für Elektro-Firmenautos ab 2027 einzuführen. Vorgesehen ist ein monatlicher Sachbezug in Höhe von 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 180 im Jahr 2027, bzw. 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 300 ab dem Jahr 2028.
Zu beachten ist, dass Sachbezüge für „Elektro-Firmenautos“ – ebenso wie Sachbezüge für vorsteuerabzugsfähige „Fiskal-Lkw“ – der 20 % Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wobei der in der Personalverrechnung angesetzte Sachbezug als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen wird und die Umsatzsteuer daher herauszurechnen ist.
Auswirkungen für die Praxis
Dienstgeber:innen müssen ab 2027 einerseits den Sachbezug auf dem Lohn- und Gehaltskonto und dem Lohn- und Gehaltszettel gesondert ausweisen und im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zukünftig Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten für den Sachbezug entrichten und andererseits im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen Umsatzsteuer für den Sachbezug abführen. Daraus ergibt sich auch ein geringeres Nettogehalt für die Dienstnehmer:innen.
Das folgende vereinfachte Beispiel bei Bruttoanschaffungskosten in Höhe von EUR 48.000 und einem angenommenen Sachbezugswert von 0,625 % sowie Grenzsteuersatz von 50 % dient der Veranschaulichung:
| Anschaffungskosten netto | EUR 40.000,00 |
| + Umsatzsteuer | EUR 8.000,00 |
| Anschaffungskosten brutto | EUR 48.000,00 |
| pro Monat | pro Jahr | ||
|---|---|---|---|
| 0,625 % | Sachbezug 0,625 % der Brutto‑Anschaffungskosten | EUR 300,00 | EUR 3.600,00 |
| pro Monat | pro Jahr | ||
|---|---|---|---|
| 18,07 % | SV‑DN‑Anteil* | EUR 54,21 | EUR 650,52 |
| 50,00 % |
Lohnsteuer (Annahme 50 % Tarifsteuersatz; Bemessungsgrundlage = Sachbezug abzüglich SV‑DN‑Anteil) |
EUR 122,90 | EUR 1.474,74 |
| Summe Dienstnehmer:innenabgaben | EUR 177,11 | EUR 2.125,26 |
| pro Monat | pro Jahr | ||
|---|---|---|---|
| 20,00 % | Umsatzsteuer | EUR 50,00 | EUR 600,00 |
| 8,56 % |
Lohnnebenkosten (Annahme 8,56 % für MVB, DB, DZ und KommSt) |
EUR 25,68 | EUR 308,16 |
| 20,98 % | SV‑DG‑Anteil | EUR 62,94 | EUR 755,28 |
| Summe Dienstgeber:innenabgaben | EUR 88,62 | EUR 1.063,44 |
Wenngleich der Steuervorteil für „Elektro-Firmenautos“ abnimmt, so bleiben Elektro-Firmenautos weiterhin gegenüber „normalen“ Firmenautos (mit Verbrennungsmotor) begünstigt, da der geplante Sachbezugswert unter dem aktuell gültigen Sachbezug für Verbrenner-Autos liegt. Dieser beträgt grundsätzlich – in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß – 1,5 % bzw. 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und NoVA), maximal EUR 720 bzw. EUR 960 pro Monat.