Nach der VwGH-Judikatur können Teilwertabschreibungen, die ursprünglich steuerneutral vorgenommen wurden und den Nachversteuerungsbetrag gem. § 9 Abs. 6 Z. 7 letzter Satz KStG übersteigen, nicht gemäß § 10 Abs. 3 KStG als endgültige Vermögensverluste steuerwirksam abgesetzt werden. Dazu ist nunmehr eine VfGH-Beschwerde anhängig.
Grundlegend geht es in den gegenständlichen Fällen um folgendes Problem:
Ein ausländisches Gruppenmitglied rechnet hohe Verluste an den österreichischen Gruppenträger zu und die korrespondierenden Abschreibungen der (nicht optierten) Beteiligung sind gemäß § 9 Abs. 7 KStG nicht abzugsfähig. Bei Liquidation des Gruppenmitglieds sind die zugerechneten Verluste nachzuversteuern, wobei der Nachversteuerungsbetrag um die steuerlich gemäß § 9 Abs. 7 KStG nicht abzugsfähigen Teilwertabschreibungen zwar auf Null reduziert werden konnte. Der Betrag der nicht abzugsfähigen Teilwertabschreibungen war in den betreffenden Fällen aber deutlich höher als der Nachversteuerungsbetrag, sodass fraglich war, ob die darüber hinaus gehenden (bisher nicht steuerlich nicht berücksichtigten) Teilwertabschreibungen gem. § 10 Abs. 3 KStG als tatsächliche und endgültige Vermögensverluste geltend gemacht werden können.
Wie ausführlich in den KPMG Tax News berichtet, erfolgt nach Auffassung des VwGH keine analoge Anwendung der Verlustberücksichtigung von § 10 Abs. 3 KStG bei Liquidation eines drittstaatsansässigen Gruppenmitglieds. § 9 Abs. 6 Z. 7 KStG ist lex specialis zu der allgemeineren Norm des § 10 Abs. 3 KStG und verdrängt diese daher innerhalb der Gruppenbesteuerung.
In einem Parallelfall entschied kürzlich das BFG (BFG 20.08.2025, RV/5100786/2023) im Einklang mit der VwGH-Judikatur. Im Rahmen dieses Falles wurden vom Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Überlegungen angestellt, wobei das BFG keine Bedenken hegte, da es sich auch nach den Ausführungen des VwGH bei der Gruppenbesteuerung um ein in sich geschlossenes System handelt, bei dem der Gesetzgeber in Kauf genommen hat, dass endgültige Vermögensverluste sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Gruppenmitgliedern nicht unbegrenzt verwertet werden können.
Dementsprechend wies das BFG zwar die Beschwerde ab; mittlerweile ist aber eine VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3053/2025 anhängig. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt daher abzuwarten.