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      Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020 wurde das deutsche VersStG novelliert. Durch die Neufassung des § 1 Abs 2 dt VersStG kommt es ab 2021 in bestimmten Fällen zu einer Ausweitung der Versicherungssteuerpflicht in Deutschland auf Drittlandrisiken, die zu einer Mehrfachbelastung mit VersSt in Deutschland und dem jeweiligen Drittland führen kann. Dies ist insbesondere für internationale Konzernversicherungsprogramme in der Industrieversicherung von Bedeutung.

      Nach dem europäischen Richtlinienrecht (Solvency II-RL[1]) wird das Recht zur Besteuerung von Versicherungsentgelten demjenigen Mitgliedstaat zugewiesen, in dem das versicherte Risiko belegen ist. Die Risikobelegenheit wird in Artikel 13 Ziffer 13 der Solvency II-RL[2] wie folgt definiert:

       

      Versichertes Risiko

      Belegenheit

      Lit. a

      Gebäude und darin befindliche Sachen

      Belegenheit der Immobilie

      Lit. b

      Zugelassene Fahrzeuge aller Art

      Zulassungsmitgliedstaat

      Lit. c

      Reise- und Ferienrisiken (Laufzeit < 4 Monate)

      Mitgliedstaat des Vertragsabschlusses

      Lit. d

      Andere Risiken

       

       

      i)              VN ist natürliche Person

      Wohnsitzstaat des VN

       

      ii)             VN ist juristische Person

      Sitz des Unternehmens oder Ort der Betriebsstätte, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht

       

      Durch die Neufassung des § 1 Abs 2 dt VersStG wurde für Zwecke der Versicherungssteuerbarkeit in Deutschland nun ausdrücklich geregelt, dass das Kriterium der Risikobelegenheit für die Versicherungssteuerbarkeit nur in jenen Fällen gilt, in denen das versicherte Risiko in einem Staat des EWR belegen ist. Aus der Sicht des deutschen BMF handelt es sich dabei um eine Klarstellung. In der Praxis wird die Gesetzesänderung jedoch überwiegend als Ausdehnung der Versicherungssteuerpflicht in Deutschland gesehen.

      Die Ausdehnung der Steuerpflicht ergibt sich aus dem 2. Satz des § 1 Abs 2 dt VersStG, der für die Sondertatbestände der lit. a bis lit. c. (siehe weiter oben) Steuerpflicht in Deutschland auch dann vorsieht, wenn zwar Lage/Registereintragung/Vertragsabschluss außerhalb von Deutschland, und zwar im Speziellen außerhalb des EWR, vorliegt, der VN den Wohnsitz/Sitz jedoch in Deutschland hat. Für andere Risiken (allgemeiner Tatbestand, lit. d.) besteht VersSt-Pflicht in Deutschland auch dann, wenn der VN seinen Sitz in Deutschland hat und eine Betriebsstätte in einem Nicht-EWR Land versichert wird.

      Die Doppelbelastung durch lokale und deutsche VersSt für die Versicherung von Drittlandrisiken durch Versicherungs­nehmer mit Sitz in Deutschland ergibt sich, wenn auch im Drittland lokal VersSt anfällt. Doppelbesteuerungsabkommen finden im Bereich der VersSt keine Anwendung.

      Die Problematik sei anhand des folgenden Beispiels erläutert:

      Eine in Deutschland ansässige Konzernholding schließt mit einem EWR-Versicherer ein konzernweites internationales Haftpflichtprogramm ab, das die Risiken sämtlicher Tochtergesellschaften und Betriebsstätten weltweit (soweit zulässig[3]) absichert.

      Die Gesamtprämie ist nach Risikobelegenheit aufzuteilen. Die Prämienanteile unterliegen der VersSt wie folgt:

      Prämienanteil der versicherten Tochtergesellschaften/Betriebsstätten

       

      Bisherige Regelung/Praxis

       

      Neuregelung

      in Deutschland

      dt VersSt (19 %)

      keine Änderung

      im EWR

      lokale VersSt

      keine Änderung

      im Drittland (Direktdeckung zulässig)

      lokale VersSt (sofern vorhanden)

      Lokale VersSt (sofern vorhanden) + dt VersSt (19 %)

      im Drittland („non-admitted“ Verbotsland)

       

       

           FINC-Deckung

      Dt VersSt (19 %)

      keine Änderung

           DIC/DIL-Deckung

      Lokale VersSt (sofern vorhanden)

      Lokale VersSt (sofern vorhanden) + dt VersSt (19 %)

       

      Conclusio

      Internationalen Konzernen mit deutscher Konzernspitze ist im Hinblick auf die Ausdehnung der Versicherungssteuerpflicht in Deutschland eine Überprüfung ihrer Konzernversicherungsprogramme zu empfehlen. Ergibt sich aufgrund der Neuregelung in Deutschland eine zusätzliche Steuerbelastung, können eventuell alternative Versicherungslösungen, wie bspw Abschluss der Masterpolizze mit einer in Österreich ansässigen Konzerngesellschaft als Versicherungsnehmer, in Betracht kommen. Nach dem österreichischem VersStG wird das Belegenheitsprinzip auch für Risiken in Drittländern angewandt. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Verwaltungspraxis ist bis dato nicht bekannt. Wir unterstützen Sie gerne bei einer Analyse ihrer Konzernpolizzen sowie bei der Erarbeitung von steueroptimalen Gestaltungsalternativen.

       

      [1] RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

      [2] Die Solvency II-RL wurde in das EWR-Abkommen übernommen und gilt daher im gesamten EWR.

      [3] In sogenannten „non-admitted“ Verbotsländern ist die Direktversicherung lokaler Risiken ohne lokale Zulassung des Versicherers nicht zulässig. Im Rahmen der Konzernmasterpolizze können in diesem Fall entweder über die lokale Polizze hinaus Differenzdeckungen (DIC/DIL) oder FINC-Deckungen mitversichert werden. Eine FINC-Deckung (Financial Interest Cover) versichert das finanzielle Interesse der Konzernmutter am Werterhalt der Auslandsbeteiligung.
      Zu den Drittstaaten, in denen eine Direktversicherung lokaler Risiken ohne lokale Zulassung des Versicherers zulässig ist, zählen bspw die USA, Singapur oder Hongkong. 

      Ulf Zehetner

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

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