Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Erhebung von (portugiesischer) Grunderwerbsteuer bei der Sacheinlage von Anteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften EU-widrig ist.
1. Sachverhalt EuGH-Urteil
In seinem Erkenntnis EuGH Nova Iberomoldes (C-837/24) beschäftigte sich der Gerichtshof mit folgendem Sachverhalt:
Bei der Gründung einer Holdinggesellschaft wurde das Kapital der Gesellschaft durch Sacheinlagen von Mehrheitsanteilen an anderen Kapitalgesellschaften aufgebracht. Eine der Kapitalgesellschaften, deren Anteile zu 100 Prozent als Sacheinlage bei der Gründung der Holdinggesellschaft übertragen wurden, hielt zwei Immobilien.
Nach dem portugiesischen Grunderwerbsteuerrecht wird der direkten Übertragung von Immobilien „der Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen (…), wenn diese Gesellschaften Eigentümer von Immobilien sind und infolge dieses Erwerbs (..) einer der Gesellschafter Inhaber von mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals wird (..)“ gleichgestellt.
Daher erhob die portugiesische Steuerverwaltung Grunderwerbsteuer vom steuerlichen Wert der Immobilien für die beiden von der Kapitalgesellschaft gehaltenen Immobilien. Der Steuerpflichtige sah in der Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital).
2. Kurzüberblick Kapitalansammlungsrichtlinie
Die Kapitalansammlungsrichtlinie verfolgt das Ziel, die Kapitalbildung innerhalb der Europäischen Union nicht durch indirekte Steuern zu belasten. Von der Richtlinie sind allgemein insbesondere Kapitalzuführungen (Art. 3) und Umstrukturierungen (Art. 4) von Kapitalgesellschaften erfasst, für die gemäß Art. 5 keine indirekten Steuern erhoben werden dürfen. Als begünstigte Vorgänge i. S. d. Richtlinie qualifizieren u. a. insbesondere:
- Gründung einer Kapitalgesellschaft durch Sacheinlagen
- Kapitalerhöhungen durch Einbringung von Vermögenswerten oder Beteiligungen
- Einbringungen von Anteilen an Tochtergesellschaften in eine Kapitalgesellschaft
- bestimmte Umstrukturierungen und Reorganisationen in Konzernen wie Verschmelzungen und Spaltungen.
3. Das Urteil des EuGH Nova Iberomoldes (C-837/24)
Der EuGH sah im Ergebnis in der portugiesischen Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie. Dabei sind folgende Eckpunkte relevant:
- Nach Auffassung des EuGH qualifiziert zwar auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft als Kapitalzuführung i. S. d. Art. 3 der Kapitalansammlungsrichtlinie. Im gegenständlichen Fall subsumierte der EuGH den Sachverhalt jedoch unter die Umstrukturierungen i. S. d. Art. 4.
- Danach hält der EuGH unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 lit. e Kapitalansammlungsrichtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten keinerlei indirekte Steuern auf eine Umstrukturierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erheben dürfen.
- Der EuGH bestätigte zudem, dass es sich bei der portugiesischen Grunderwerbsteuer um eine von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasste „indirekte“ Steuer handelt, unabhängig davon, dass der Steuer als Bemessungsgrundlage nicht der Wert der Anteile, sondern jener der Immobilien zugrunde gelegt wird.
- In Art. 6 der Kapitalansammlungsrichtlinie sind Ausnahmeregelungen enthalten für Steuern, die richtlinienkonform erhoben werden dürfen.
- Im Hinblick auf die Ausnahme für „Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren“ kam der EuGH aber zum Schluss, dass diese nur auf Übertragungen von Wertpapieren anwendbar ist, die einen eigenständigen Vorgang darstellen, nicht jedoch auf Übertragungen von Wertpapieren, die einen akzessorischen Vorgang darstellen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen akzessorischen Vorgang, der zu einem von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfassten Vorgang i. S. d. Art. 5, nämlich einer Umstrukturierung i. S. d. Art. 4, gehörte.
- Auch eine Anwendung der Ausnahme für „Besitzwechselsteuern (..) auf die Einbringung von (..) Liegenschaften“ schloss der EuGH für den gegenständlichen Fall aus, da eine Unternehmensumstrukturierung innerhalb eines Konzerns stattfand und weder eine rechtliche noch faktische Übertragung des Eigentums an Immobilien vorlag.
- Abschließend sah der EuGH auch keine Rechtfertigungsgründe wie die Verhinderung von Missbrauch oder Betrug.
Da neben Portugal auch andere Mitgliedstaaten wie insbesondere Deutschland und Österreich (siehe dazu auch gleich Punkt 4.) Grunderwerbsteuer auf indirekte Übertragungen von Immobilien erheben, hat das Urteil entsprechende Breitenwirkung und könnte sich für die Besteuerung von Umstrukturierungen mit Grunderwerbsteuer durch Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) als Wendepunkt erweisen.
Zusätzlich ist das Urteil des EuGH nicht zuletzt auch deswegen bemerkenswert, weil die Generalanwältin Kokott in den portugiesischen Regelungen im Gegensatz zum finalen Urteil des EuGH keinen Verstoß gegen EU-Recht gesehen hatte.
4. Mögliche Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage
Österreich hat zuletzt mit 1. Juli 2025 die Grunderwerbsteuer auf Anteilsvereinigungen bzw. Gesellschafterwechsel umfassend neu geordnet.
Im Hinblick auf das Urteil bestehen unseres Erachtens jedoch zumindest insoweit erhebliche Zweifel an der EU-Konformität der Bestimmungen, als nach den österreichischen Bestimmungen in § 1 Abs. 3 GrEStG von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasste Vorgänge bei unmittelbaren und mittelbaren Anteilsvereinigungen der Grunderwerbsteuer unterworfen werden.
Gerade im Hinblick auf Umstrukturierungen ist auf das Spannungsfeld zwischen den von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfassten Vorgängen und dem UmgrStG hinzuweisen. Zwar sieht § 1 Abs. 3 Z 5 GrEStG eine Befreiung (nur) von der mittelbaren Anteilsvereinigung vor, wenn der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG aufgrund einer Umgründung i. S. d. UmgrStG verwirklicht wird.
Die Befreiung gilt derzeit aber ausdrücklich nur für mittelbare Anteilsvereinigungen, wenn die an der Umgründung Beteiligten derselben Erwerbergruppe angehören. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH müsste im Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie auch die unmittelbare Anteilsübertragung von der GrESt ausgenommen sein und die Einschränkung für Umgründungen innerhalb derselben Erwerbergruppe entfallen.
Weiters erfasst die Kapitalansammlungsrichtlinie auch bestimmte Vorgänge wie z. B. Sacheinlagen oder Spaltungen außerhalb des UmgrStG, die ebenfalls abgedeckt werden müssten.
Vor diesem Hintergrund ist unseres Erachtens wohl der Gesetzgeber gefordert, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine europarechtskonforme Besteuerung sicherzustellen. Daher sind legistische Änderungen in näherer Zukunft zu erwarten.
5. Mögliche Vorgangsweise bei offenen bzw. künftigen Fällen
Bis der Gesetzgeber gegebenenfalls auf das EuGH-Urteil legistisch reagiert, ist fraglich, wie mit entsprechenden Fällen umzugehen ist.
Wurde in der Vergangenheit bereits GrESt aufgrund einer Anteilsvereinigung bzw. eines Gesellschafterwechsels i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst und war der zugrunde liegende Vorgang von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst, wäre zu prüfen, ob und wie gegen die festgesetzte Grunderwerbsteuer durch ein Rechtsmittel vorgegangen werden könnte. Wenn die GrESt durch Selbstberechnung abgeführt wurde und daher kein Bescheid erlassen wurde, kann innerhalb der Jahresfrist gemäß § 201 BAO eine Festsetzung mittels Bescheids beantragt werden und gegen einen Bescheid, der die Festsetzung und Reduktion der Grunderwerbsteuer ablehnt, in weiterer Folge Beschwerde gemäß § 243 BAO erhoben werden.
Bei in Zukunft noch umzusetzenden Fällen, die zur Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG führen und von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst sind, ist es möglich, unter Berufung auf das Urteil des EuGH eine „Null-Erklärung“ mit korrespondierendem Offenlegungsschreiben an das Finanzamt abzugeben und bei abweichender Festsetzung gegen den entsprechenden Bescheid mittels Beschwerde vorzugehen.
Allfällige Änderungen der österreichischen Rechtslage bleiben abzuwarten, und wir werden selbstverständlich zeitnah über weitere Entwicklungen berichten.
Ihr KPMG-Berater steht Ihnen gerne bei weiteren Fragen oder für die steuerliche Beurteilung und Begleitung konkreter Einzelfälle zur Verfügung.