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      Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil ent­schieden, dass die Erhebung von (portu­giesischer) Grund­erwerb­steuer bei der Sach­einlage von Anteilen an immobilien­haltenden Gesellschaften EU-widrig ist.


      1. Sachverhalt EuGH-Urteil

      In seinem Erkenntnis EuGH Nova Iberomoldes (C-837/24) beschäftigte sich der Gerichtshof mit folgendem Sach­ver­halt:

      Bei der Gründung einer Holdinggesellschaft wurde das Kapital der Gesellschaft durch Sach­einlagen von Mehr­heits­anteilen an anderen Kapitalgesellschaften aufgebracht. Eine der Kapitalgesellschaften, deren Anteile zu 100 Prozent als Sacheinlage bei der Gründung der Holdinggesellschaft übertragen wurden, hielt zwei Immobilien.

      Nach dem portugiesischen Grund­erwerb­steuerrecht wird der direkten Übertragung von Immobilien „der Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen (…), wenn diese Gesellschaften Eigentümer von Immobilien sind und infolge dieses Erwerbs (..) einer der Gesellschafter Inhaber von mindestens 75 % des Gesell­schaftskapitals wird (..)“ gleichgestellt.

      Daher erhob die portugiesische Steuerver­waltung Grunderwerbsteuer vom steuerlichen Wert der Immobilien für die beiden von der Kapitalgesellschaft gehaltenen Immobilien. Der Steuerpflichtige sah in der Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital).

      2. Kurzüberblick Kapitalansammlungsrichtlinie

      Die Kapitalansammlungsrichtlinie verfolgt das Ziel, die Kapitalbildung innerhalb der Euro­päischen Union nicht durch indirekte Steuern zu belasten. Von der Richtlinie sind allgemein insbesondere Kapitalzuführungen (Art. 3) und Umstrukturierungen (Art. 4) von Kapital­gesell­schaften erfasst, für die gemäß Art. 5 keine indirekten Steuern erhoben werden dürfen. Als begünstigte Vorgänge i. S. d. Richtlinie qualifi­zieren u. a. insbesondere:

      • Gründung einer Kapitalgesellschaft durch Sacheinlagen
      • Kapitalerhöhungen durch Einbringung von Vermögenswerten oder Beteiligungen
      • Einbringungen von Anteilen an Tochter­gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft
      • bestimmte Umstrukturierungen und Reorganisationen in Konzernen wie Verschmelzungen und Spaltungen.

      3. Das Urteil des EuGH Nova Iberomoldes (C-837/24)

      Der EuGH sah im Ergebnis in der portu­giesi­schen Regelung einen Verstoß gegen die Kapital­an­sammlungs­richt­linie. Dabei sind folgende Eckpunkte relevant:

      • Nach Auffassung des EuGH qualifiziert zwar auch die Gründung einer Kapital­gesell­schaft als Kapitalzuführung i. S. d. Art. 3 der Kapitalansammlungsrichtlinie. Im gegen­ständlichen Fall subsumierte der EuGH den Sachverhalt jedoch unter die Um­struktu­rierungen i. S. d. Art. 4.
      • Danach hält der EuGH unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 lit. e Kapital­an­sammlungs­richt­linie fest, dass die Mitgliedstaaten keinerlei indirekte Steuern auf eine Um­struktu­rierung wie die im Ausgangs­verfahren in Rede stehende erheben dürfen.
      • Der EuGH bestätigte zudem, dass es sich bei der portugiesischen Grunderwerb­steuer um eine von der Kapital­an­sammlungs­richtlinie erfasste „indirekte“ Steuer handelt, unabhängig davon, dass der Steuer als Bemessungs­grundlage nicht der Wert der Anteile, sondern jener der Immobilien zugrunde gelegt wird.
      • In Art. 6 der Kapitalansammlungsrichtlinie sind Ausnahmeregelungen enthalten für Steuern, die richtlinien­konform erhoben werden dürfen.
        • Im Hinblick auf die Ausnahme für „Steuern auf die Übertragung von Wert­papieren“ kam der EuGH aber zum Schluss, dass diese nur auf Über­tragungen von Wertpapieren anwend­bar ist, die einen eigenständigen Vor­gang darstellen, nicht jedoch auf Übertragungen von Wertpapieren, die einen akzessorischen Vorgang dar­stellen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen akzessorischen Vorgang, der zu einem von der Kapital­ansammlungs­richtlinie erfassten Vorgang i. S. d. Art. 5, nämlich einer Umstruktu­rierung i. S. d. Art. 4, gehörte.
        • Auch eine Anwendung der Ausnahme für „Besitzwechselsteuern (..) auf die Einbringung von (..) Liegen­schaften“ schloss der EuGH für den gegen­ständ­lichen Fall aus, da eine Unter­nehmensumstrukturierung innerhalb eines Konzerns stattfand und weder eine rechtliche noch faktische Über­tragung des Eigentums an Immobilien vorlag.
        • Abschließend sah der EuGH auch keine Rechtfertigungsgründe wie die Ver­hinderung von Missbrauch oder Betrug.

      Da neben Portugal auch andere Mitgliedstaaten wie insbesondere Deutschland und Öster­reich (siehe dazu auch gleich Punkt 4.) Grunderwerb­steuer auf indirekte Übertragungen von Immo­bilien erheben, hat das Urteil ent­sprechende Breitenwirkung und könnte sich für die Be­steuerung von Umstrukturierungen mit Grund­erwerbsteuer durch Gesell­schafter­wechsel und Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) als Wendepunkt erweisen.

      Zusätzlich ist das Urteil des EuGH nicht zuletzt auch deswegen bemerkenswert, weil die Generalanwältin Kokott in den portugiesischen Regelungen im Gegensatz zum finalen Urteil des EuGH keinen Verstoß gegen EU-Recht gesehen hatte.

      4. Mögliche Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage

      Österreich hat zuletzt mit 1. Juli 2025 die Grund­erwerbsteuer auf Anteilsvereinigungen bzw. Gesellschafterwechsel umfassend neu ge­ordnet.

      Im Hinblick auf das Urteil bestehen unseres Erachtens jedoch zumindest insoweit erheb­liche Zweifel an der EU-Konformität der Be­stimmun­gen, als nach den österreichischen Bestimmun­gen in § 1 Abs. 3 GrEStG von der Kapitalan­sammlungs­richtlinie erfasste Vor­gänge bei unmittelbaren und mittelbaren Anteils­ver­einigungen der Grund­erwerb­steuer unter­worfen werden.

      Gerade im Hin­blick auf Umstrukturierungen ist auf das Spannungsfeld zwischen den von der Kapital­ansammlungs­richtlinie erfassten Vorgängen und dem UmgrStG hinzuweisen. Zwar sieht § 1 Abs. 3 Z 5 GrEStG eine Befreiung (nur) von der mittelbaren Anteilsvereinigung vor, wenn der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG aufgrund einer Umgründung i. S. d. UmgrStG verwirklicht wird.

      Die Befreiung gilt derzeit aber ausdrücklich nur für mittelbare Anteilsvereinigungen, wenn die an der Umgründung Beteiligten derselben Erwerbergruppe angehören. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH müsste im Anwendungs­bereich der Kapitalansammlungsrichtlinie auch die unmittelbare Anteilsübertragung von der GrESt ausgenommen sein und die Ein­schränkung für Umgründungen innerhalb derselben Erwerbergruppe entfallen.

      Weiters erfasst die Kapitalansammlungs­richt­linie auch bestimmte Vorgänge wie z. B. Sach­einlagen oder Spaltungen außerhalb des UmgrStG, die ebenfalls abgedeckt werden müssten.

      Vor diesem Hintergrund ist unseres Erachtens wohl der Gesetzgeber gefordert, ent­sprechende Anpassungen vorzu­nehmen, um eine europa­rechtskonforme Besteuerung sicherzustellen. Daher sind legistische Änderungen in näherer Zukunft zu erwarten.

      5. Mögliche Vorgangsweise bei offenen bzw. künftigen Fällen

      Bis der Gesetzgeber gegebenenfalls auf das EuGH-Urteil legistisch reagiert, ist fraglich, wie mit entsprechenden Fällen umzugehen ist.

      Wurde in der Vergangenheit bereits GrESt aufgrund einer Anteilsvereinigung bzw. eines Gesellschafterwechsels i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst und war der zugrunde liegende Vorgang von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst, wäre zu prüfen, ob und wie gegen die festgesetzte Grunderwerbsteuer durch ein Rechtsmittel vorgegangen werden könnte. Wenn die GrESt durch Selbstberechnung abgeführt wurde und daher kein Bescheid er­lassen wurde, kann innerhalb der Jahresfrist gemäß § 201 BAO eine Festsetzung mittels Bescheids beantragt werden und gegen einen Bescheid, der die Festsetzung und Reduktion der Grunderwerbsteuer ablehnt, in weiterer Folge Beschwerde gemäß § 243 BAO erhoben werden.

      Bei in Zukunft noch umzusetzenden Fällen, die zur Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG führen und von der Kapitalan­sammlungs­richtlinie erfasst sind, ist es möglich, unter Berufung auf das Urteil des EuGH eine „Null-Erklärung“ mit korrespondierendem Offen­legungsschreiben an das Finanzamt abzugeben und bei abweichender Festsetzung gegen den entsprechenden Bescheid mittels Beschwerde vorzugehen.

       

       

      Allfällige Änderungen der österreichischen Rechtslage bleiben abzuwarten, und wir werden selbstverständlich zeitnah über weitere Entwicklungen berichten.

      Ihr KPMG-Berater steht Ihnen gerne bei weiteren Fragen oder für die steuerliche Beurteilung und Begleitung konkreter Einzelfälle zur Verfügung.


      Christoph Plott

      Partner, Head of Tax, Wien

      KPMG Austria

      Markus Vaishor

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria


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