3. BFG 27.2.2025
BFG 27.2.2025 (RV/4100352/2020)
Neben der unmittelbaren Muttergesellschaft Ltd 2, hatte auch die Ltd 1 (als Großmuttergesellschaft der österreichischen SE) einen Rückerstattungsantrag hinsichtlich der KESt gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hatte in dem nun gegenständlichen Verfahren somit (nur) zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags der Ltd 1 auf Rückerstattung von Kapitalertragssteuer zu Recht aufgrund von fehlenden Prozessvoraussetzungen, insbesondere aufgrund einer fehlenden Antragslegitimation, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Zunächst hielt das BFG fest, dass weder ein zivilrechtliches, noch ein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien an der österreichischen SE seitens der Ltd 1 (Großmutter) vorlag und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.
Zwar verlangt die Bestimmung des § 94 Z. 2 EStG ein unmittelbares oder mittelbares Beteiligungsausmaß von 10 %. Das BFG verweist jedoch auf zahlreiche Quellen, wonach der Begriff der mittelbaren Beteiligung i. S. d. § 94 Z. 2 EStG nur jene Fälle umfasst, bei welchen Beteiligungen über „zwischengeschaltete“ transparente Personengesellschaften gegeben sind, nicht jedoch „indirekte“ Beteiligungen über andere Gesellschaftsformen.
Im Sinne einer unionskonformen Auslegung des § 94 Z. 2EStG hielt die Ltd 1 daher weder eine unmittelbare, noch eine mittelbare Beteiligung an der österreichischen SE und konnte daher nicht als deren Muttergesellschaft iSd § 94 Z. 2 EStG angesehen werden. Dementsprechend war der Rückerstattungsantrag mangels Antragslegitimation abzulehnen.
Außerordentliche Revision beim VwGH wurde zwar eingebracht, wegen Versäumung der Einbringungsfrist seitens des VwGH aber offenbar als unzulässig zurückgewiesen.