Durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 kam es zu drei wesentlichen Änderungen betreffend das Recht auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG): Künftig kann auch die Amtspartei (Abgabenbehörde) eine mündliche Verhandlung beantragen. Darüber hinaus wurden die Folgen der Zurücknahme eines Antrags auf mündliche Verhandlung normiert. Zudem kann das BFG nunmehr von einer beantragten mündlichen Verhandlung absehen.
1. Antrag auf mündliche Verhandlung durch die Amtspartei
Eine mündliche Verhandlung vor dem BFG muss stattfinden, wenn der Abgabepflichtige dies beantragt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muss in der Bescheidbeschwerde oder spätestens im Antrag auf Entscheidung durch das BFG (Vorlageantrag) gestellt werden. Künftig kann auch die Amtspartei (Abgabenbehörde) im – auf den Vorlageantrag folgenden – Vorlagebericht an das BFG eine mündliche Verhandlung beantragen. Das Antragsrecht der Amtspartei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll ihr genauso wie dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit geben, ihr Vorbringen persönlich auszuführen und darzustellen.
Beurteilung: Da das BFG weiterhin auch die Regelungen über die Verfahrensförderungspflicht berücksichtigen muss, sind allein aus der künftigen Möglichkeit der Beantragung der mündlichen Verhandlung durch die Amtspartei keine Nachteile für Abgabepflichtige zu erwarten.
2. Rechtsfolgen der Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung
Zieht der Abgabepflichtige einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, wird der zuständige Richter die Amtspartei über die Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung informieren. Die Amtspartei hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen eigenen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, wenn sie auf die Antragstellung nicht bereits verzichtet hat. Wird binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Zurücknahme kein Antrag eingebracht („Verschweigen“), kann die mündliche Verhandlung entfallen. Diese Regelung soll verhindern, dass ein Zurückziehen des Antrags auf mündliche Verhandlung die Amtspartei überrascht.
Beurteilung: Die Gesetzesmaterialien halten die Regelung über das Recht der Amtspartei zur „nachträglichen“ Antragstellung (nach Zurückziehung des Antrags durch den Abgabepflichtigen) auch im umgekehrten Fall für anwendbar: Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage steht das Recht auf „nachträgliche“ Antragstellung auch dem Abgabepflichtigen zu, selbst dann, wenn er anfangs keinen Antrag gestellt hat und lediglich die Amtspartei die mündliche Verhandlung beantragt hat, diesen Antrag jedoch im weiteren Verlauf wieder zurückzieht.
3. Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht
Das BFG kann trotz eines Antrags auf mündliche Verhandlung von dieser absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Voraussetzung ist aber, dass ein Entfall der Verhandlung weder der Menschenrechtskonvention noch der EU-Grundrechtecharta entgegensteht. Das BFG hat über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung mit einer eigenständigen verfahrensleitenden Verfügung (Beschluss) abzusprechen und nicht erst im abschließenden Erkenntnis. Die Parteien haben das Recht, binnen einer verlängerbaren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen schriftlich zu ergänzen.
Beurteilung: Es ist ungewiss, wie häufig das BFG von dieser Möglichkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung Gebrauch machen wird. Wenn das Beschwerdeverfahren jedoch im Anwendungsbereich des Unionsrechts (EU-Grundrechtecharta) liegt – wie bei Umsatzsteuerverfahren – kann das Unterlassen einer beantragten mündlichen Verhandlung einen besonders gravierenden Verfahrensfehler (absoluten Verfahrensfehler) bewirken. Dies kann in weiterer Folge zur Aufhebung der BFG-Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof führen. Die Parteien können ihr Vorbringen nach angeordnetem Entfall der mündlichen Verhandlung schriftlich ergänzen. Dieser Zwischenschritt soll der „Entschärfung“ der grundrechtlichen Problematik dienen und das rechtliche Gehör der Parteien auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der endgültigen BFG-Entscheidung wahren.
4. Gesamtbeurteilung
Die vorgestellten Änderungen sollen die ganzheitliche Verfahrensfairness fördern. Sowohl Abgabepflichtige als auch Abgabenbehörden sollen ihr Vorbringen vor dem BFG in einer mündlichen Verhandlung zweckentsprechend und auf Augenhöhe äußern dürfen. Unabhängig davon bleibt jedoch zu beobachten, wie das BFG mit der Möglichkeit des Absehens von einer beantragten mündlichen Verhandlung umgehen wird und ob dadurch vermehrt Verfahren mit Verfahrensfehlern behaftet sein könnten. Im Ergebnis führen die Änderungen tendenziell dazu, dass Abgabenpflichtige vor dem BFG zu einer noch (pro)aktiveren Verfahrensführung und zu laufend erhöhter Aufmerksamkeit bei der Verfahrensbeobachtung bis zur endgültigen Entscheidung angehalten werden.