4. Für welche Wirtschaftsgüter steht der IFB zu?
Der Investitionsfreibetrag kann grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, wenn diese
- nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden,
- die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt und
- das Wirtschaftsgut einem Betrieb oder einer Betriebsstätte im Inland zugeordnet werden kann, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dient.
4.1. Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter:
Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
- Wirtschaftsgüter, welche zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden (nur bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) mit natürlichen Personen als Gesellschafter möglich).
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 EStG 1988 abgesetzt werden. Wird von der Sofortabschreibungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, steht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der IFB zu.
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkör-perlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Ge-sellschafter erworben werden.
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, aus-genommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer:
- Neben E-Fahrzeugen kann auch für Fahrschulkraftfahrzeuge und für KFZ, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ein IFB beantragt werden.
- Gebäude sind vom IFB grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden; für diese kann ein IFB geltend gemacht werden.
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine taxative Aufzählung der vom IFB ausgeschlossenen Anlagen in Zusammenhang mit fossilen Energieträgern enthält die Fossile Energieträger-Anlagen-VO, BGBI. II Nr. 156/2023.
4.2. Wirtschaftsgüter mit erhöhtem IFB von 15 %:
Jene Investitionen, welche dem Bereich „Ökologisierung“ zuzuordnen sind, werden in der Öko-IFB-VO, BGBI. II Nr. 155/2023 definiert. Insbesondere steht für folgende Wirtschaftsgüter der erhöhte IFB von 15 % zu:
- Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (E-Fahrzeuge) sowie E-Ladestationen.
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (z. B. Photovoltaikanlagen).
- Fahrräder, Transporträder oder Spezialräder (mit oder ohne Elektroantrieb).
- Nach dem Umweltförderungsgesetz (UFB) oder dem Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geförderte bzw. förderbare Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen.
Behaltefrist:
Wird der Investitionsfreibetrag für ein Wirtschaftsgut in Anspruch genommen, ist dieses Wirtschaftsgut für mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen zu behalten. Wird das Wirtschaftsgut vor der Behaltefrist ausgeschieden, ist der in Anspruch genommene Investitionsfreibetrag einer Nachversteuerung zu unterziehen und gewinnerhöhend im Jahr des Ausscheidens anzusetzen. Bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.