Tax News: Finanzverwaltung NEU: Fristenwahrende Einbringung von Anbringen

Finanzverwaltung NEU

Anfang des Jahres hat die „Finanzverwaltung NEU“ ihren Betrieb aufgenommen. An die Stelle der bisherigen Finanzämter sind das Finanzamt Österreich (FAÖ), das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) und das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) getreten. Für Abgabepflichtige stellt sich nunmehr die Frage, wo sie Anbringen wirksam und fristwahrend einbringen können. Um den „Umstieg“ möglichst reibungslos zu gestalten, hat der Gesetzgeber großzügige Übergangsbestimmungen geschaffen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Stefan Papst

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. 2021: Einbringung beim bisher zuständigen Finanzamt/Zollamt

Anbringen können auch noch 2021 beim bisher zuständigen FA/ZA rechtswirksam eingebracht werden (Übergangsbestimmung; § 323b Abs 6, 7 BAO).

Beispiel: Bis zum 31.12.2020 war das Wohnsitzfinanzamt eines Abgabepflichtigen das Finanzamt Kitzbühel-Lienz. Für die ESt-Erklärung 2020 ist nunmehr das FAÖ zuständig. Die Erklärung kann im Jahr 2021 noch beim „Finanzamt Kitzbühel-Lienz“ (Anschrift: Im Gries 9, 6370 Kitzbühel) mit ebendieser Bezeichnung wirksam und fristwahrend eingebracht werden.

2. 2021: Alternative Einbringung bei FAÖ, FAG oder ABB

Wenn für die Behandlung eines Anbringens entweder das FAÖ, das FAG oder ABB zuständig ist, kann dieses Anbringen 2021 bei jeder der drei Behörden und unter Verwendung der falschen Behördenbezeichnungen wirksam eingebracht werden (Übergangsbestimmung; § 323b Abs 5 BAO).

Beispiel: Anstatt beim „Finanzamt Österreich Postfach 260, 1000 Wien“ bringt ein Abgabepflichtiger seine ESt-Erklärung 2020 im Jahr 2021 beim „Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien“ ein. Das Anbringen ist wirksam und fristwahrend eingebracht.

3. Anbringen an FAG/ABB: Einbringung bei FAÖ möglich

An FAG oder ABB adressierte Anbringen können ab sofort wirksam und fristgerecht beim FAÖ eingebracht werden (KEINE Übergangsbestimmung; § 54a BAO).

Beispiel: Ein Abgabepflichtiger wirft im Jahr 2022 ein an das ABB adressiertes Anbringen im Amtspostkasten des FAÖ Dienststelle Vorarlberg (Brielgasse 19, 6900 Bregenz) ein. Das Anbringen gilt als wirksam und damit fristwahrend eingebracht.

4. Einbringung bei unzuständiger Abgabenbehörde: Weiterleitung

Wenn die Abgabenbehörden (FAÖ, FAG, Zollamt Österreich, BMF) für die Behandlung eines Anbringens nicht zuständig sind, haben sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Erreicht das Anbringen die zuständige Behörde verspätet, hat der Abgabepflichtige den Nachteil einer allfälligen Fristversäumnis zu tragen (KEINE Übergangsbestimmung; § 53 BAO).

Beispiel: Im Jahr 2022 schickt ein Abgabepflichtiger seine ESt-Erklärung 2021 per Post an das „Finanzamt für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien“. Die Einbringung erfolgt bei einer unzuständigen Abgabenbehörde. Das FAG hat das Anbringen auf Gefahr des Einbringers an das FAÖ weiterzuleiten.

5. Einbringung bei jeder Dienstelle möglich

Die innere Einteilung einer Behörde durch interne organisatorische Maßnahmen begründet keine Rechtswirkungen nach außen. Aufgrund der bundesweiten Zuständigkeit von FAÖ, FAG, ABB und ZAÖ ist es daher zulässig, Anbringen bei jeder Dienstelle der jeweiligen Behörde einzubringen.

Beispiel: Ein in Tirol wohnender und in Salzburg arbeitender Abgabepflichtiger kann seine ESt-Erklärung 2021 beim Infocenter des Finanzamtes Österreich Dienststelle Graz-Stadt abgeben.

6. Übersichtstabelle für die Praxis

Fall Konsequenzen Norm (BAO)
Einbringung beim bisher zuständigen FA 2021: Einbringung rechtswirksam § 323b Abs 6
Ab 2022: Findet sich am Standort des bisher zuständigen FA die Dienststelle einer Abgabenbehörde (FAÖ, FAG, ZAÖ): „Weiterleitung“ an nunmehr zuständiges FA auf Gefahr des Einbringenden § 53
Einbringung beim bisher zuständigen ZA 2021: Einbringung rechtswirksam § 323b Abs 7
Ab 2022: Findet sich am Standort des bisher zuständigen ZA eine Dienststelle einer Abgabenbehörde (FAÖ, FAG, ZAÖ): „Weiterleitung“ an ZAÖ auf Gefahr des Einbringenden § 53
Falsche „Bezeichnung“ Behörde 2021, Einbringung bei FAÖ, FAG, ABB: wenn eine der genannten Behörden zuständig -> Einbringung rechtswirksam § 323b Abs 5
Ab 2021, Einbringung bei ZAÖ, BMF: Weiterleitung an zuständige Behörde auf Gefahr des Einbringenden  § 53
Ab 2022, Einbringung bei FAÖ, FAG, ZAÖ, BMF: Weiterleitung an zuständige Behörde auf Gefahr des Einbringenden  § 53
Einbringung bei unzuständigem FAÖ Ab 2021, korrekterweise an FAG/ABB „gerichtet“: rechtswirksame Einbringung § 54a
Ab 2021, korrekterweise an andere Behörde „gerichtet“ oder Behörde falsch bezeichnet: Weiterleitung an zuständige Behörde auf Gefahr des Einbringenden § 53
Einbringung bei unzuständiger Abgabenbehörde FAG, ZAÖ, BMF Ab 2021, korrekterweise an andere Behörde „gerichtet“ oder Behörde falsch bezeichnet: Weiterleitung an zuständige Behörde auf Gefahr des Einbringenden § 53

 

Siehe im Detail: Papst/Gurtner, Reorganisation der Finanzverwaltung: Fristen- und Zustellungspathologien, AVR 2021 (in Druck)

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