Tax Personnel News: Steuerfreie Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Steuerfreie Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Nach einer Ende letzter Woche im Nationalrat beschlossenen Gesetzesänderung ist es möglich, den 2020 in Hinblick auf die COVID-19-Pandemie nicht ausgeschöpften Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von 365 Euro durch steuerfreie Gutscheine zu verbrauchen. Die Ausgabe solcher Gutscheine muss im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 erfolgen.

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Die Steuerbegünstigung für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist zweigeteilt:

  • Für alle unmittelbar konsumierten Vorteile (Verpflegung, Verköstigung etc) steht ein Freibetrag von EUR 365 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr zur Verfügung.
  • Darüber hinaus sind Sachleistungen, die nicht unmittelbar konsumiert, sondern mitgenommen werden (zB Gutscheine, Goldmünzen), im Wert von bis zu EUR 186 steuerfrei. 

Da Betriebsveranstaltungen (insb. Weihnachtsfeiern) im Jahr 2020 nicht wie üblich stattfinden können, hat der Nationalrat vergangene Woche eine einmalige Sonderregelung zur alternativen Verwendung des erstgenannten Freibetrages beschlossen:

  • Der Arbeitgeber kann in Höhe des im Jahr 2020 noch nicht für den Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen verbrauchten Teils des jährlichen Freibetrages von EUR 365 steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfreie Gutscheine an seine Arbeitnehmer ausgeben.
  • Derartige abgaben- und beitragsfreie Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag iHv EUR 186 für bei Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen anzurechnen. Insoweit ist daher eine kumulierte Nutzung der beiden Befreiungen möglich.
  • Die alternative Gutscheinausgabe muss zwischen 01. November 2020 und 31. Jänner 2021 erfolgen.
  • Im Sinne der LStR Rz 79 weisen wir darauf hin, dass es sich bei den Gutscheinen um keine individuelle Entlohnung handeln darf.
  • Dem Gesetzestext ist keine Einschränkung in Bezug auf den Zweck der Gutscheine zu entnehmen. Die Erläuterungen zum parlamentarischen Abänderungsantrag sprechen von Gutscheinen von Einzelhändlern sowie auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen).

Vorbehaltlich der Bestätigung durch den Bundesrat wird das diesbezügliche Bundesgesetzblatt knapp vor Weihnachten erscheinen.

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