Tax News: VwGH zu ImmoESt: Nur Baurechte als grundstücksgleiche Rechte iSd § 30 EStG zu qualifizieren
VwGH zu ImmoESt: Nur Baurechte als grundstücksgleiche R
In seinem jüngstem Erkenntnis stellte der VwGH klar, dass nur das Baurecht als grundstücksgleiches Recht iSd 30 Abs 1 EStG anzusehen ist. Außerdem stellte der VwGH fest, dass nur Jagdrechte als Realrecht - analog zu Grunddienstbarkeiten - dem Regime der Immobilienertragsteuer unterliegen können.
1. Sachverhalt
In vorliegendem Fall veräußerte eine Mitunternehmerschaft im Jahr 2015 mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. Strittig war, ob die mit den Liegenschaften mitveräußerten Eigenjagdrechte unter die grundstücksgleichen Rechte iSd § 30 Abs 1 EStG fallen und daher der Immobilienertragssteuer unterliegen oder ob diese zum Tarif zu versteuern sind. Nach Ansicht des Finanzamtes und des BFG waren die Eigenjagdrechte nicht als grundstücksgleiche Rechte anzusehen weshalb die Veräußerungen der Eigenjagdrechte nicht der Immobilienertragsteuer unterlagen. Gegen diese Ansicht wurde beim VwGH außerordentliche Revision erhoben.
2. VwGH 10.09.2020, Ra 2019/15/0066
Der VwGH leitete aus des Gesetzesmaterialien zum 1. StabG 2012 ab, dass nur Rechte, die isoliert veräußert und eigenständig übertragen werden können, als grundstücksgleiche Rechte anzusehen seien, was für Baurechte und Superädifikate der Fall sei.
Aufbauend auf bestehender Judikatur stellte der VwGH fest, dass nur das Baurecht als grundstücksgleiches Recht iSd § 30 Abs 1 EStG angesehen werden könne (vgl auch Zorn, RdW 2020, 783ff).
Zudem argumentierte der VwGH, dass kein Widerspruch zum unternehmensrechtlichen Begriff des grundstücksgleichen Rechts bestehe, das auch Wohnungseigentumsrechte erfasst. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung wird die Veräußerung von Wohnungseigentumsrechten steuerlich nicht als Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten sondern als Veräußerung von bebauten Grundstücken beurteilt.
Außerdem grenzte der VwGH noch das Jagdrecht, das als Realrecht untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden ist, von dem (vorliegenden) Recht zur Eigenjagd ab. Während ersteres dem Grund und Boden zuzuordnen ist und das steuerliche Schicksal des auf den Grund entfallenden Kaufpreises teilt, fällt das Recht zur Eigenjagd nicht in den Anwendungsbereich der Immobilienertragsteuer und unterlag im gegenständlichen Fall somit der Tarifbesteuerung (unter Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft).
3. Conclusio
Bislang wurde in der Fachliteratur vereinzelt vertreten, dass neben dem Baurecht auch andere Rechte als grundstücksgleiche Rechte iSd § 30 Abs 1 EStG zu beurteilen sein könnten. Darunter fallen etwa Fischereirechte oder Bergwerksberechtigungen, zu denen der VwGH sich zwar nicht ausdrücklich äußerte, aber angenommen werden kann, dass auch diese nicht als grundstücksgleiche Rechte anzusehen sind (sofern nicht als Grunddienstbarkeit untrennbar mit Grund und Boden verbunden).
Der VwGH stellte erfreulicherweise klar, dass § 30 Abs 1 EStG mit dem Tatbestand der Veräußerung grundstücksgleicher Rechte nur die Veräußerung des Baurechts erfasst.