Tax News: EuGH: Vorsteuerberichtigung bei nachträglich gewährten Rabatten

EuGH: Vorsteuerberichtigung bei nachträglich gewährten

Der EuGH beschäftigte sich im Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz (Rs C-684/18) mit der Notwendigkeit einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem Art 185 MwStSyst-RL bei nachträglicher Gewährung von Rabatten auf steuerpflichtige Lieferungen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Das rumänische Unternehmen World Comm Trading (nachfolgend WCT) erwirbt auf Basis eines Vertriebsvertrags Mobiltelefone von Nokia. Die Mobiltelefone werden aus Finnland, Deutschland, Ungarn und Rumänien geliefert. Für die Mobiltelefone aus Finnland, Deutschland und Ungarn stellt Nokia als innergemeinschaftliche Lieferungen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und WCT erklärt dazu korrespondierend innergemeinschaftliche Erwerbe in Rumänien. Für die Lieferungen innerhalb Rumäniens stellt Nokia Rechnungen mit rumänischer Umsatzsteuer aus, für die WCT einen Vorsteuerabzug geltend macht. Nokia gewährt WCT vierteljährlich Mengenrabatte auf die Mobiltelefone, wenn eine gewisse Mindestmenge von WCT überschritten wurde. Für diese Rabatte stellt Nokia eine Rechnung mit einem Negativsaldo (ohne Umsatzsteuer) aus und führt ihre finnische UID-Nummer an. Diese Rabatte beziehen sich sowohl auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen als auch auf steuerpflichtigen Lieferungen. WCT erklärt den gesamten Rabatt als innergemeinschaftlichen Umsatz. In Folge einer Steuerprüfung setzte die rumänische Steuerbehörde die Differenz zwischen dem ursprünglichen Vorsteuerabzug und der abzugsfähigen Vorsteuer unter Berücksichtigung der Rabatte für die Inlandslieferungen samt Verzugszinsen und Säumniszuschläge fest. WCT führte in der Beschwerde an, dass das Erfordernis die Umsatzsteuer aus den Rabatten für Inlandslieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen getrennt zu verbuchen, übermäßiger Formalismus sei. Außerdem widerspräche dieses Erfordernis dem Neutralitätsgrundsatz, da Nokia zum Zeitpunkt der Steuerprüfung die Tätigkeit in Rumänien eingestellt hat und keine Rechnungen mit rumänischer UID-Nummer für die Rabatte, die sich auf die steuerpflichtigen Inlandslieferungen beziehen, ausstellen kann.

Der EuGH hatte die Frage zu prüfen, ob Art 185 MwStSyst-RL vorsieht, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug von dem Unternehmer berichtigt werden muss, wenn dieser nachträgliche Rabatte für die betreffenden steuerpflichtigen Lieferungen erhalten hat.

Zunächst führt der EuGH dazu aus, dass der Vorsteuerabzug gem Art 184 MwStSyst-RL zu berichtigen ist, wenn der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher oder niedriger war als der, zu dessen Vornahme der Unternehmer berechtigt ist. Die Berichtigung muss nach Art 185 MwStSyst-RL insbesondere dann erfolgen, wenn sich die für die Bestimmung des Vorsteuerabzuges zu berücksichtigenden Faktoren nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung geändert haben. Dies ist beispielsweise bei Rabatten der Fall. Der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzuges muss demjenigen Betrag entsprechen, der als Vorsteuerabzug zulässig gewesen ist, wenn die Änderung bereits beim ursprünglichen Vorsteuerabzug berücksichtigt worden wäre. Laut EuGH haben die erhaltenen Rabatte, die sich auf die Inlandslieferungen beziehen, den Vorsteuerabzug für die Inlandslieferungen vermindert. Der Vorsteuerabzug muss daher in diesem Fall berichtigt werden. Auch der Umstand, dass die Rabatte für Inlandslieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen in einer Rechnung ausgewiesen wurden, ändert nichts an der Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges für die Inlandslieferungen.

Mit der zweiten Vorlagefrage prüfte der EuGH, ob der Unternehmer zu einer Vorsteuerberichtigung nach Art 185 MwStSyst-RL verpflichtet ist, wenn sein Lieferant mangels unternehmerischer Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat die Erstattung der Umsatzsteuer nicht mehr beantragen kann.

Laut EuGH hat die Steuerbehörde das Recht, die Berichtung von dem Unternehmer zu verlangen, der den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, auch wenn die vom Lieferanten geschuldete Umsatzsteuer nicht berichtigt wird. Ein solcher Umstand ist nicht von den in Art 185 Abs 2 MwStSyst-RL genannten Ausnahmen umfasst, nach welchen keine Berichtigung erfolgt.

Anmerkung:

Im vorliegenden Urteil (C-684/18) stellte der EuGH fest, dass der Vorsteuerabzug bei nachträglich gewährten Rabatten vom Unternehmer zu berichtigen ist, auch wenn der Lieferant die entsprechende Umsatzsteuer nicht korrigiert. Eine Berufung auf den Neutralitätsgrundsatz hat an dem Ergebnis nichts geändert. Dies entspricht der Rechtsauffassung in Österreich (§ 16 UStG). 

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