Tax News: BFG: Keine Vorsteuererstattung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

BFG: Keine Vorsteuererstattung bei innergemeinschaftlic

Das BFG hat in seinem Urteil vom 27. April 2020 (RV/2100043/2020) die Vorsteuerrückerstattung bei innergemeinschaftlicher Lieferung versagt.

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Esther Freitag

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KPMG Austria

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Die Bf ist eine Gesellschaft mit Sitz in Slowenien, welche fristgerecht die Erstattung der Vorsteuern aus dem Kauf eines Mobiltelefons in Österreich beantragte. Beim Kauf des Mobiltelefons handelte es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich nach Slowenien. Auf der Rechnung war allerdings Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Vom Finanzamt wurde die Vorsteuerrückerstattung nicht gewährt. Dies wurde damit begründet, dass das Vorsteuererstattungsverfahren gem Art 5 der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht für die Lieferung von Gegenständen, welche steuerfrei sind oder von der Steuer befreit sein könnten, anwendbar ist. Nach Ansicht des Finanzamtes konnte hier eine Vorsteuererstattung nicht erfolgen, da es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abholfall handelt, welche steuerfrei hätte sein können. Die von der Bf gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. 

Das Erstattungsverfahren findet gem Art 4 der RL 2008/9/EG keine Anwendung auf in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeiträge für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Lieferungen die nach Art 146 Abs 1 lit b Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Steuer befreit sind oder befreit werden können. Da die Lieferung im Beschwerdefall als innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit werden hätte können, ist die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach Ansicht des VwGH nicht zulässig. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Eine Revision war hier nicht zulässig, da die Rechtsfrage bereits eindeutig vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018; Ra 2017/15/0064 geklärt wurde. 

Anmerkung:

In diesem Urteil (RV/2100043/2020) wurde die Rechtsansicht konsequent fortgeführt, dass die Vorsteuerrückerstattung ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Lieferung von der Steuer befreit ist oder hätte sein können. Dies gilt auch dann, wenn eine korrekte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt und alle sonstigen Voraussetzungen für die Vorsteuerrückerstattung erfüllt sind. 

 

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