Tax Personnel News: Besondere Bestimmungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge iZm der Coronavirus-Pandemie

Besondere Bestimmungen zur Zahlung der Sozialversicheru

Im in der letzten Woche im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „2. Sozialversicherungs-Stundungspaket“ ist festgelegt, dass die verzugszinsenfrei gestundeten Beiträge für Februar bis April 2020 spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen sind; darüber hinaus kann die – ebenfalls verzugszinsenfreie - Entrichtung dieser Beiträge in elf Raten beginnend ab Februar 2021 beantragt werden, sofern die coronabedingten Liquiditätsprobleme glaubhaft gemacht werden können. Für die Beiträge für Mai bis Dezember 2020 können – verzugszinsenpflichtige – Stundungen bis zu drei Monaten und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen beantragt werden. Sozialversicherungsbeiträge, die im Rahmen der Kurzarbeit, Risikofreistellung bzw behördlich angeordneten Quarantäne gefördert werden, sind von diesen Zahlungserleichterungen aber ausgenommen und sind bis zum 15. des der Beihilfengewährung zweitfolgenden Kalendermonats einzuzahlen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Ende März 2020 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Dienstgeber bei Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsprobleme eine verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Kalendermonate Februar, März und April 2020 beantragen können. Außerdem dürfen demnach in den Monaten März, April und Mai 2020 kein Einbringungsmaßnahmen gesetzt bzw und Säumniszuschläge vorgeschrieben werden.

Aufgrund der anhaltenden Folgen der Covid-19-Pandemie beschloss der Nationalrat Ende Mai 2020 ein weiteres Maßnahmenpaket. Dieses präzisiert bzw erweitert einerseits die verzugszinsenfreien Zahlungserleichterungen für die angeführten Kalendermonate und regelt zusätzliche Zahlungserleichterungen hinsichtlich der Beiträge für die Kalendermonate Mai bis Dezember 2020, die aber keine Ausnahme von den Verzugszinsen beinhalten. Andererseits  wird die Entrichtung jener Sozialversicherungsbeiträge, die durch das AMS, die ÖGK bzw. den Bund gefördert werden, von diesen Zahlungserleichterungen ausgenommen und werden diesbezüglich gesonderte Zahlungsfristen verankert. 

Dieses „2. Sozialversicherungs-Stundungspaket“ wurde wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrates auf Basis eines Beharrungsbeschlusses des Nationalrates erst mit 6.8.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 99/2020) veröffentlicht und trat rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. Zur Überbrückung des langen Gesetzgebungsprozesses wurde bereits im Juni durch eine Verordnung des Sozialministers bestimmt, dass die im ersten Stundungspaket verankerte Aussetzung von Eintreibungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen um die Kalendermonate Juni bis August 2020 verlängert wird.

Vor dem Hintergrund dieser komplexen Rechtlage ergibt sich daher Folgendes:

  • Beitragszeiträume Februar, März und April 2020

Die bereits gestundeten Sozialversicherungs- und BMSVG- Beiträge dieser Beitragszeiträume sind bis spätestens 15.01.2021 verzugszinsenfrei an die ÖGK zu überweisen. Weitere Anträge sind dafür nicht erforderlich. 

Wird zum angeführten Zeitpunkt glaubhaft gemacht, dass die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten weiter vorliegen, so kann die verzugszinsenfreie Zahlung der offen gebliebenen Beiträge in elf gleichen Teilen jeweils zum 15. eines Monats beginnend ab Februar 2021 beantragt werden.

Hinsichtlich der angeführten Zahlungsfristen findet die dreitägige Respirofrist Anwendung. 

  • Beitragszeiträume ab Mai 2020 

Hier ermöglichten Gesetz bzw Verordnung, dass es zu einer „automatischen“ Stundung der Beiträge für die Monate Mai, Juni und Juli kommt, weil die ÖGK bis zum 31.08.2020 keine Säumniszuschläge vorschreibt bzw Einbringungsmaßnahmen durchführt. Wenn diese Beiträge nach Ablauf der angeführten Frist aufgrund von coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten nicht gezahlt werden können, kann diesbezüglich bis Ende August 2020 im Online-Portal WEBEKU ein entsprechender Zahlungserleichterungsantrag (Antrag auf Ratenzahlung bzw Stundung auf Grund der Coronavirus-Pandemie; auch abrufbar auf der Homepage der ÖGK) gestellt werden. 

Für die nachfolgenden Beitragszeiträume von August bis Dezember 2020 sieht das Gesetz ebenfalls die Möglichkeit von Beitragsstundungen für maximal drei Monate bzw Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Die diesbezüglichen Antragsformulare liegen derzeit noch nicht vor, sollen aber entsprechend zeitnah von der ÖGK zur Verfügung gestellt werden. 

Die Bearbeitung eines Ratenansuchens ist laut ÖGK erst möglich, wenn eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) erstattet wurde. 

Wesentlich ist, dass die angeführten Zahlungserleichterungen nicht mit einem Wegfall der Verzugszinsen (aktuell: 3,38 % pa) verbunden sind. Für die Beitragszeiträume ab Mai 2020 sind daher ungeachtet allenfalls gewährter Zahlungserleichterungen Verzugszinsen zu entrichten, wenn die (sich nicht auf vom Bund, ÖGK oder AMS „geförderte“ Beiträge beziehende) Beitragsabfuhr nicht bis zum 15. des Folgemonats plus 3-tägiger Respirofrist erfolgte. 

  • Ausnahme betreffend Kurzarbeit, Risikofreistellung bzw. Absonderung

Die oben dargestellten Regelungen betreffend Stundungen bzw Ratenvereinbarungen gelten ausdrücklich nicht für jene Beiträge, für die der Dienstgeber aufgrund von Kurzarbeit, Risikofreistellung oder behördlich angeordneter Quarantäne  Beihilfen bzw Erstattungen vom AMS, der ÖGK oder dem Bund erhalten hat. 

Diese Beiträge sind (verzugszinsenfrei) bis zum 15. des übernächsten Kalendermonats (plus 3-tägiger Respirofrist) nach erfolgter Beihilfenauszahlung abzuführen. Dies gilt nach Auffassung der ÖGK sowohl für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 und auch Mai bis Dezember 2020.

Im Ergebnis sind diese Ausnahmeregelungen im Vergleich zu den allgemeinen Stundungsregelungen für Beitragszeiträume ab Mai 2020 vorteilhaft. Es handelt sich faktisch um eine „automatische“ verzugszinsenfreie Stundung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats. Darüber hinaus ist zwar keine Stundung möglich – auf Grund der dann bereits erhaltenen Förderung sollte diese aber auch nicht erforderlich sein.

In Hinblick auf die Berechnung der Höhe der von der Ausnahmeregelung betroffenen Sozialversicherungsbeiträge hat die ÖGK eine Zusage für eine vereinfachte Vorgehensweise gemacht. Demnach ist es möglich, die von der Ausnahmeregelung betroffenen Beiträge pauschal mit einem Prozentsatz von 39% der jeweils erhaltenen Beihilfe bzw. Förderung anzusetzen und abzuführen. Um die Zuordnung der entrichteten Beiträge zu ermöglichen, empfehlen wir auf der jeweiligen Beitragsabfuhr den Verwendungszweck zB. Beiträge Kurzarbeit/Quarantäne/Risikogruppe und das jeweilige Beitragsmonat anzuführen.

 

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