Tax Personnel News: Aktuelles zur COVID-19-Kurzarbeit: Einigung auf ein neues Kurzarbeitsmodell („Phase 3“) ab Oktober 2020

Aktuelles zur COVID-19-Kurzarbeit

Am 29.07.2020 wurde das von den Sozialpartnern ausverhandelte neue Kurzarbeitsmodell für den Zeitraum ab Oktober 2020 von der Regierung abgesegnet. Im Folgenden werden die Eckpunkte des neuen Kurzarbeitsmodells – soweit aus Medienberichten und Verlautbarungen der Sozialpartner bekannt – dargestellt.

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Für den Inhalt verantwortlich

Katharina Daxkobler

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Beginn und Dauer der Anwendbarkeit des neuen Kurzarbeitsmodells:

  • Das neue Kurzarbeitsmodell ist als „Nachfolger“ der derzeitigen Kurzarbeit „Phase 2“, ab Oktober 2020 vorgesehen („Phase 3“). 
  • Die Anwendung des neuen Kurzarbeitsmodell ist über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten möglich.
  • Die Behaltefrist beträgt – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – wie bisher einen Monat.

Zulässige Mindest- und Höchstarbeitszeit:

  • Die Mindestarbeitszeit wird von bisher zehn auf 30 Prozent angehoben; dieses Mindestarbeitszeitausmaß kann jedoch mit Zustimmung der Sozialpartner in Sonderfällen unterschritten werden.
  • Die zulässige Höchstarbeitszeit wird von 90 auf 80 Prozent reduziert.
  • Der Durchrechungszeitraum betreffend das durchschnittliche Arbeitszeitausmaß erstreckt sich über die gesamte sechsmonatige Kurzarbeitsphase 3.

Entgeltanspruch:

  • Die Nettoersatzrate für Beschäftigte bleibt wie bisher bei 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit.
  • Im Gegensatz zu bisher sind Änderungen wie KV-Erhöhungen, Biennalsprünge etc. bei der Ermittlung des garantierten Mindestentgeltes jedoch laufend zu berücksichtigen. Folglich kann sich das zustehende Mindestentgelt während der Kurzarbeitsphase 3 ändern.
  • In Bezug auf das Entgelt ist wie in Phase 2 eine monatsgenaue Abrechnung vorzunehmen. Eine Durchrechnung ist nicht zulässig.

Kurzarbeitsbeihilfe:

  • Die Berechnung der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt gleich wie in Phase 2 (siehe dazu TPN 16/2020).

Neuerungen (Weiterbildung der Arbeitnehmer; Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit):

  • Die wirtschaftliche Betroffenheit des Arbeitgebers wird in Zukunft anhand eines standardisierten Verfahrens bei Antragsgenehmigung überprüft, um Missbrauch vorzubeugen. Vorzulegen sind eine wirtschaftliche Begründung für die Beantragung der Kurzarbeit, der wirtschaftliche Ist-Stand des Unternehmens und eine Prognoserechnung zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens für die Dauer der Kurzarbeit. Die Überprüfung soll durch externe Dritte erfolgen.
  • Für Mitarbeiter in Kurzarbeit soll es eine Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft während der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeit geben, wenn vom Unternehmen eine Weiterbildung angeboten wird. Die Abwicklung der Weiterbildung erfolgt durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb. Die Weiterbildungsmaßnahmen können jederzeit beginnen und bei Bedarf des Unternehmens jederzeit unterbrochen werden. Jedoch besteht in letzterem Fall ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fertigstellung der Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten. 

Sobald weitere Details zum neuen Kurzarbeitsmodell („Phase 3“) bekannt werden, werden wir Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

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