Tax Personnel News: Änderung der Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe
Änderung der Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe
Mit der am 15.07.2020 veröffentlichten neuen Version der AMS-Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe wurde der Berechnungsmodus für diese Beihilfe grundlegend geändert: Für die Phase 2 der Kurzarbeit (Neuanträge ab 01.06. und Verlängerungsanträge) wird grundsätzlich nur mehr jener Mehraufwand ersetzt, der sich für den Arbeitgeber aufgrund der Entgelt- und der Beitragsgrundlagengarantie ergibt. Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe für Phase 1 (Erstanträge bis 31.05.2020), die anhand von Pauschalsätzen pro Ausfallstunde berechnet wurde bzw wird, bleibt davon unberührt.
Am 15.07.2020 wurde mit Rückwirkung zum 01.06.2020 seitens des AMS eine neue Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe veröffentlicht. Die wesentliche Änderung im Vergleich zu den Vorgängerversionen betrifft die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe. Während für Phase 1 (Erstanträge von März bis Mai 2020) die Beihilfenhöhe weiterhin nach der bisherigen Berechnungslogik (Pauschalsätze x Ausfallstunden) ermittelt wird, ist für Phase 2 (Erstanträge ab 01.06.2020 und Verlängerungsanträge) eine grundlegend neue Form der Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe vorgesehen, die sich am Mehraufwand des Dienstgebers aufgrund der Entgelt- und der Beitragsgrundlagengarantie orientiert.
Dementsprechend beinhaltet die Kurzarbeitsbeihilfe nunmehr eine pauschalierte Kostenerstattung für
- die (vereinfacht berechnete) Kurzarbeitsunterstützung (= Differenz zwischen dem „kalkulatorischen Arbeitsentgelt“ und dem garantierten Mindestbrutto laut BMAFJ-Tabelle, wobei sich das „kalkulatorische Arbeitsentgelt“ auf das Entgelt für die Differenz zwischen den monatlichen individuellen Normalarbeitsstunden und den Ausfallstunden gemäß Beihilfenabrechnung mit dem AMS bezieht und nicht zwangsläufig mit dem Arbeitsentgelt laut Lohnverrechnung übereinstimmt),
- die auf diese Kurzarbeitsunterstützung entfallenden Lohnnebenkosten (die pauschal mit einem Zuschlag von 27 % berücksichtigt werden),
- die entsprechenden anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten (pauschal ein Sechstel zuzüglich 30 % für die Lohnnebenkosten) und
- die höheren (pauschal mit 39 % berücksichtigten) Beiträge zur Sozialversicherung auf Grund der Beitragsgrundlagengarantie (wobei das AMS diesbezüglich nicht auf die Beitragsgrundlage im Beitragszeitraum vor Kurzarbeit, sondern auf das „Brutto vor Kurzarbeit“ abstellt, das – insbesondere bei variablen Bezügen – abweichend sein kann).
Für Einkommensanteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 5.370,00 gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe.
Im Vergleich dazu wurde in Phase 1 die Kurzarbeitsbeihilfe anhand von Pauschalsätzen für Einkommensanteile bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage pro Ausfallstunde ermittelt, wobei auch in diesen Pauschalsätzen die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten waren.
Bei dieser Berechnungsweise konnte es jedoch, insbesondere bei einem nur geringen Ausmaß an Ausfallstunden, zu „Überförderungen“ kommen. Diese sollen durch die neue Berechnungslogik hintangehalten werden. Eine Rückforderung von „Überforderungen“ aus Phase 1 ist aber (entgegen früherer Verlautbarungen) nicht mehr angedacht.
Über die Modalitäten des zuletzt von den Sozialpartnern ausverhandelten neuen Kurzarbeitsmodells, das ab Oktober 2020 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nutzbar sein soll (Phase 3 der Kurzarbeit), werden wir gesondert berichten.