Tax News: UZK: Erlass- bzw. Erstattungsantrag von gesetzlich entstanden Abgaben – Antragsfrist

UZK: Erlass- bzw. Erstattungsantrag

Zollabgaben sowie in Österreich die Einfuhrumsatzsteuer und die besonderen Verbrauchsteuern können sowohl zu hoch als auch zu niedrig festgestellt, mitgeteilt, buchmäßig erfasst und auch gegebenenfalls bereits entrichtet worden sein. Die Zollbehörden können solche Abgaben, die nicht oder zu niedrig mitgeteilt worden sind, nacherheben. Andererseits kann der Zollschuldner einen Antrag auf Erlass oder Erstattung gegen die Mitteilung von zu hohen Abgaben stellen. Die folgende Information soll die „Antragsfrist“ für zweiteren Fall, also den Erlass bzw. die Erstattung von Abgaben behandeln.

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Esther Freitag

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Neben der Berücksichtigung von Amtswegen und dem Antrag auf Erstattung oder Erlass von Abgaben kann der Abgabenschuldner, wenn er der Auffassung ist, die ihm mitgeteilten Abgaben seien zu hoch, Rechtsmittel gegen die Festsetzung erheben. In der Praxis werden daher aus „Vorsichtsgründen“ oft beide Verfahren in Anspruch genommen. Dieses Vorgehen veranlasste wiederum die Zollbehörde die Entscheidungsfrist des Erlass- bzw. Erstattungsverfahrens (nach Art 6 Abs 2 UA 3 ZK) bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu verlängern. Art 121 Abs 3 UZK stellt nun klar, dass die Antragsfrist für einen Erlass oder eine Erstattung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt wird, sodass eine Inanspruchnahme der Verfahren parallel seitens des Zollschuldners nicht mehr erforderlich ist. 

Als Rechtsgrundlage für den Erlass- bzw. Erstattungsantrag dient Art 116 Abs 1 UZK, in den die Erlass- bzw. Erstattungsvorschriften der Art 236 und 239 ZK ohne grundsätzliche Änderungen übernommen wurden. Darüber hinaus wurde hinsichtlich zu hoch bemessener Abgaben, des Irrtums der Zollbehörden und der Billigkeit die Frist zur Stellung des Erlass- oder Erstattungsantrags in Art 121 Abs 1 lit. a UZK einheitlich mit drei Jahren normiert. Die Bestimmung vor in Kraft treten des UZK,  Art 239 ZK sah davon abweichend zum Teil eine kürzere Antragsfrist von 12 Monaten vor. Der Unionszollkodex ist vollinhaltlich seit dem 1. Mai 2016 anzuwenden. Spannend ist, welche „Antragsfrist“ bei abweichender Regelung zwischen der Vorgängerbestimmung und der geltenden Fassung des UZK zur Anwendung kommt, wenn die Zollschuld bereits vor dem 1. Mai 2016 entstanden ist, ein „Verfahren“ jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus angedauert hat bzw. noch andauert. 

Bezüglich des zeitlichen Geltungsbereiches ist unionsrechtlich eine Abgrenzung zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften und Verfahrensvorschriften zu treffen. Während materiell-rechtliche Vorschriften nur auf jene Fälle anwendbar sind, in denen die Abgaben nach ihrem Inkrafttreten entstanden sind, gelten Verfahrensvorschriften auch für alle Fälle, die bei ihrem Inkrafttreten anhängig sind. Bei den Vorschriften über die Erstattung von Einfuhrabgaben handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts. Dies gilt sowohl hinsichtlich Art 236 und Art 239 ZK als auch hinsichtlich Art 116 Abs 1 UZK.

Die Vorschriften des Art 121 UZK sind hingegen Verfahrensvorschriften. Diese Vorschriften sind somit auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Das hat zur Folge, dass in den Fällen des Art 120 UZK - abweichend von der bisherigen in Art 239 Abs 2 ZK vorgesehenen einjährigen Antragsfrist - gem Art 121 Abs 1 UA 1 lit. a UZK jetzt auch dann eine Antragsfrist von drei Jahren gilt, wenn die Zollschuld vor dem 1.5.2016 entstanden ist.

Anmerkung:

Für sämtliche vor 1. Mai 2016 noch nicht abgeschlossene Verfahren ist in Bezug auf den Erlass- bzw. Erstattungsantrag hinsichtlich zu hoch bemessener Abgaben, des Irrtums der Zollbehörden und der Billigkeit eine dreijährige Antragsfrist des Art 121 Abs 1 UA 1 lit a UZK anwendbar. Ungeachtet davon, sind die materiell-rechtlichen Bestimmungen des (alten) Zollkodex anzuwenden, die im Wesentlichen ohne Änderung in den UZK übernommen wurden. 

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