Tax News: Notariatsakte und notarielle Beglaubigungen ohne physische Anwesenheit

Notariatsakte und notarielle Beglaubigungen

Mit dem 4. COVID-19-Gesetz hat der österreichische Gesetzgeber die Notariatsordnung (NO) geändert und die Möglichkeit elektronischer Notariatsakte und Beglaubigungen geschaffen. Bis zum 31.12.2020 können sämtliche Notariatsakte oder sonstige öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden digital errichtet werden, dh ohne physische Anwesenheit der Partei.

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Für den Inhalt verantwortlich

Wendelin Ettmayer

Partner, Stv. Head of Law*

KPMG Austria

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Die Errichtung von öffentlichen Urkunden setzt grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Partei vor dem Notar voraus. Eine erste Erleichterung wurde im Jahr 2019 mit dem Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes (ENG) geschaffen. Seither besteht die Möglichkeit, die für die Gründung einer GmbH erforderlichen Dokumente, digital vor dem Notar zu unterfertigen.

Im Zuge der COVID-19-Krise wurde nach dem Vorbild des ENG die Bestimmung des § 90a in die Notariatsordnung eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, dass notarielle Amtshandlungen zur Errichtung eines Notariatsaktes oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bis zum 31. Dezember 2020 generell ohne physische Anwesenheit der Partei, unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit, vorgenommen werden können.

Bei der Aufnahme eines Notariatsakts müssen Notar und Partei durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung (dh. Videokonferenz) solange ununterbrochen verbunden sein, bis der Notariatsakt errichtet wurde. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, hat der Notar erst dann mit der Aufnahme fortzufahren, wenn die Verbindung wiederhergestellt ist. Auch bei Beglaubigungen müssen Notar und Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung per Videokonferenz ununterbrochen verbunden sein, damit der Notar den Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgen kann (§ 79 Abs 9 NO).

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