Tax News: BFG: Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen mit 6% verfassungswidrig?

BFG: Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen mit 6% v

Nach Ansicht des BFG (13.01.2020, RN/7100003/2019) ist die Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen mit 6% verfassungswidrig, da für vergleichbare andere langfristige Rückstellungen eine Abzinsung von 3,5% gilt. Das BFG stellt an den VfGH den Antrag, die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig aufzuheben (anhängig zur Zl G 12/2020).

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Markus Vaishor

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Allgemein: Bildung und Abzinsung von steuerlichen Rückstellungen  

Abweichend vom unternehmensrechtlichen Rückstellungsbegriff (§ 198 Abs 8 UGB) ist nach § 9 EStG im Sinne einer Orientierung am steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip steuerrechtlich ausschließlich die Bildung von Rückstellungen für (1) Anwartschaften auf Abfertigungen, (2) laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, (3) sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen) und (4) drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zulässig. 

Sind Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften langfristig, dh beträgt die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate, sind sie gem § 9 Abs 5 EStG mit einem Zinssatz von 3,5 % abzuzinsen. 

Für Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sieht § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 6 EStG einen abweichenden Zinssatz vor: Diese sind mit 6 % abzuzinsen. 

BFG 13.01.2020, RN/7100003/2019

Beim BFG ist eine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid eines Gruppenmitglieds für das Jahr 2016 anhängig (RV/7102002/2019). Das Unternehmen hat bei den Personalrückstellungen aufgrund der zwingenden steuerlichen Vorschriften vom UGB abweichende Beträge bei der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung und der Rückstellung für nicht konsumierten Urlaub angesetzt. Die Jubiläumsgeldrückstellung wurde nach Maßgabe des § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 6 EStG mit 6 % abgezinst. Gegen die Anwendung dieses Zinssatzes bringt die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, da gegen die unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren der langfristigen Rückstellungen nach § 9 EStG mit 3,5% und der langfristigen Personalrückstellungen gem § 14 EStG mit 6% verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Die Beschwerde wurde gem § 262 Abs 3 BAO unmittelbar dem BFG vorgelegt. 

In der Folge stellte das BFG mit Beschluss vom 13.01.2020 einen Aufhebungsantrag an den VfGH, der zu klären hat, ob eine Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen mit 3,5% (anstatt 6%) sachlich geboten ist. Die Regelungen des § 9 und § 14 EStG enthalten jeweils Zinssätze zur Abzinsung langfristiger Rückstellungen. Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen (beide geregelt in § 14 EStG) haben unterschiedliche Zielsetzungen und Ausgestaltungen. Bei den Jubiläumsgeldrückstellungen bestehe aber keine sachliche Rechtfertigung für ein Abweichen von den Grundsätzen, die für Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (§ 9 Abs 1 Z 3 EStG) gelten. Die wirtschaftliche Verursachung von Jubiläumsgeldrückstellungen liegt in Zeiträumen vor dem Bilanzstichtag, sie sind übliche langfristige Rückstellungen bzw beruhen auf sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten, sodass nach Ansicht des BFG gegen den bei Jubiläumsgeldrückstellungen anzuwendenden Zinssatz von 6% verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. 

Die Entscheidung des VfGH und die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten. 

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