Tax News: Aktuelles zur COVID-19-Kurzarbeit
Aktuelles zur COVID-19-Kurzarbeit
Zwecks Klarstellung der Vorgehensweise bei der Lohnabrechnung der COVID 19-Kurzarbeit wurde vom Gesetzgeber eine Neufassung der Regelung des § 37b AMSG beschlossen. Zudem hat ein Expertenteam im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend einen umfassender Personalverrechnungsleitfaden erarbeitet, der ebenso wie die auf § 37b Abs 6 AMSG basierende Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle auf der Homepage des BMAFJ veröffentlicht wurde.
Die Sozialpartner haben am 25.05.2020 zwei neue Versionen („Formularversion 7.0“) für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) und Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat) veröffentlicht, die für Erstanträge auf Kurzarbeit ab 01.06. und für Verlängerungen der laufenden Kurzarbeit zu verwenden sind. Beim AMS können ab 01.06.2020 keine rückwirkenden Erstanträge mehr gestellt werden. Anträge zur Verlängerung der Kurzarbeit, die weiterhin rückwirkend möglich sind, können ab 1. Juli 2020 nur noch spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung eingebracht werden. Sowohl Erstanträge als auch Verlängerungsanträge können nur mehr via eAMS eingebracht werden.
Einen ausführlichen Überblick zu den neuen Sozialpartnervereinbarungen, der Vorgehensweise bei Kurzarbeits-Erstanträgen und Verlängerungsanträgen sowie der Lohnabrechnung der COVID-19-Kurzarbeit finden Sie in unseren Tax Personnel News 12 und 13/2020.
- TPN 12/2020: Updates zur Corona Kurzarbeit – Verlängerung der Kurzarbeit und Erstanträge ab 01.06.
- TPN 13/2020: Update zur Corona Kurzarbeit: COVID 19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung – Neufassung des § 37 b AMSG und Personalverrechnungsleitfaden