Tax News: Zollrechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit SARS-COV-2-VIRUS - Zollverfahren 4200

Zollrechtliche Erleichterungen iZm SARS-COV-2-VIRUS

„Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen“. Mit diesem Slogan verweist die Wirtschaftskammer Österreich auf die „Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-COV-2-VIRUS)“ durch das Bundesministerium für Finanzen. Das bereits mehrfach angepasst Dokument liegt nun datiert mit 28. April 2020 vor. In diesem Beitrag zeigen wir die wesentlichen Erleichterungen in Bezug auf das „Zollverfahren 4200: Steuerfreiheit für Einfuhr bei unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in anderes EU-Land“ aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation auf.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Nach Art. 6 Abs 3 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art 7 UStG) verwendet werden, steuerfrei. Der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist weiters nur dann anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Die zollrechtliche Vorgangsweise für die Anwendung der Steuerbefreiung des Art. 6 Abs 3 UStG bei Verwendung der Sonder-UID ist in der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 festgelegt. Vereinfachungen durch die „Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-COV-2-VIRUS)“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. April 2020, aktualisiert mit 28. April 2020 iZm. dem „Verfahren Code 4200“ werden im Folgenden im Überblick analysiert.

Bei pandemiebedingten Schwierigkeiten bei der Abwicklung des „Verfahren 4200“ zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für die Einfuhr bei unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in ein anderes EU-Land (gem. Art 6 Abs 3 UStG) soll nach dem BMF Schreiben grundsätzlich (weiterhin) nach der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 vorgegangen werden.

Für den Fall, dass sich der Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat weigert, für eine im Verfahren 4200 einvernehmlich überlassene und übernommene Waren den CMR-Frachtberief entgegenzunehmen bzw. dem Frachtführer den Empfang der Ware auf diesem zu bestätigen, kann dennoch vom Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen werden. Es muss dabei nachgewiesen werden, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, vor allem, dass die grenzüberschreitende Warenbewegung tatsächlich stattgefunden hat (UStR 2000, Rz 3981).

Im Normalfall werden – nach dem BMF - bei der Einfuhr für die zollrechtliche Abwicklung folgende Nachweise bzw. Erklärungen vorhanden sein:

  • der CMR-Frachtbrief, der vom Lieferer (Versender) und vom Frachtführer unterschrieben wurde,
  • die Rechnung des Lieferers,
  • eine Bestätigung der Gültigkeit der UID des Abnehmers und
  • die Zusammenfassende Meldung (via E-Zoll bei Verwendung der Sonder-UID).

Wenn aber pandemiebedingt im Falle der Versendung bei CMR-Dokumenten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen sind und alle notwendigen Angaben enthalten haben (vgl. EuGH 20.06.2018, Rs C-108/17, „Enteco Baltic“ UAB), die Empfangsbestätigung des Empfängers/die Unterschrift nicht eingeholt werden kann, besteht nun die Möglichkeit zur Erbringung des Nachweises der Unmittelbarkeitsvoraussetzung ergänzend auch andere geeignete Belege, die dem Empfänger oder dem Transportunternehmer zugerechnet werden können, zu verwenden.

Beispielhaft sei angeführt:

  • Rechnung über die Transportkosten
  • Transportauftrag
  • Zahlungsnachweise
  • andere nach Artikel 45a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 idF Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 zugelassene Belege.

Kann also die „Empfangsbestätigung“ nicht eingeholt werden, so besteht die Nachweisführung durch andere geeignete Belege wie neben oben aufgezählten zB ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung, eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände, eine Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen, von einer öffentlichen Stelle wie zB einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen, eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird. Es sollten dabei aus Sicherheitsgründen, analog zu Art 45a Durchführungsverordnung (EU), zwei von verschiedenen Parteien ausgestellte, sich nicht widersprechende Nachweise vorliegen.

Der Zeitraum zur Erbringung dieser Belege (zB CMR-Frachtbrief ohne Unterschrift ergänzt durch die Rechnung über die Transportkosten) wird im Einzelfall auf das notwendige Maß erstreckt. Für eine nachträgliche Überprüfung wird eine möglichst genaue Dokumentation der Abläufe und Vorgänge von besonderer Wichtigkeit sein.

Bezüglich anderer Problemstellungen iZm dem Zollverfahren 4200 (zB erfolglosem Zustellungsversuch wegen Betriebsstillegung trotz vorangegangener Erkundigung des Spediteurs oder, wenn der Versender den Rücktransport ins Exportland verlangt) weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass diese im „Einzelfall“ gesondert und sachverhaltsabhängig zu beurteilen sind. Dabei sei nur beispielhaft auf den Antrag auf Erlass einer entstandenen Steuerschuld nach Art 120 UZK oder auf die Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Ware gem. Art 148 UZK-DA verwiesen.

Anmerkung:

Es ist zu begrüßen, dass das BMF (zumindest) auf die pandemie-bedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Zollverfahren 4200 reagiert hat und Vereinfachungen in der „Nachweisführung“ aufgenommen hat. Leider sind jedoch viele Fragen auch im Zusammenhang mit der aktuellen Situation (Abnahmeverweigerung der Ware; Rücksendung usw. …) unbeantwortet geblieben. Eine Klarstellung in diesen Punkten wäre für die Praxis zu begrüßen.

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