Tax News: VwGH: Versagung der Rückerstattung von Grunderwerbsteuer

Versagung der Rückerstattung von Grunderwerbsteuer

Der VwGH bestätigte jüngst seine Judikaturlinie, dass eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs 1 GrEStG bei der Rückgängigmachung der Transaktion erfordert, dass der Verkäufer die volle Verfügungsmacht zurückerhält.

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Markus Vaishor

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Grundsätzlich kann gemäß § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer (nachträglich) nicht festgesetzt werden, wenn der ursprüngliche Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren durch eine Vereinbarung oder die Ausübung eines Rücktritts- oder Wiederkaufsrechts rückgängig gemacht wird. Im Detail sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen.

VwGH 21.1.2020, Ra 2019/16/0220

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sacherhalt hat die Verkäuferin sowohl ihre Zustimmung zur Aufhebung des ersten Kaufvertrags mit der Revisionswerberin als auch zum Abschluss des zweiten Kaufvertrags mit einer GmbH & Co KG, deren Kommanditisten die Revisionswerberin war, erteilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine (zur Abänderung einer bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer führende) Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nur vor, sofern der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluss gehabt hat. Sofern die Rückgängigmachung lediglich das Ziel hat, die Übertragung der Liegenschaft an eine im Voraus bestimmte Käuferin zu ermöglichen, und Auflösung des alten Vertrags und Abschluss des neuen Vertrags gleichsam „uno actu“ erfolgen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass der Verkäufer in Wahrheit dadurch nicht die Möglichkeit wiedererlange, über das Grundstück anderweitig frei zu verfügen.

In vorliegendem Fall sah es der VwGH aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhang als erwiesen an, dass bereits im Zeitpunkt der Aufhebung des ersten Kaufvertrags Einigkeit über die Veräußerung der Liegenschaft an die GmbH & Co KG geherrscht habe. Dies wurde hauptsächlich damit begründet, dass sowohl die Zustimmung zur Aufhebung des ersten Kaufvertrags als auch zum Abschluss des neuen Kaufvertrages am gleichen Tag gegeben wurde und an diesem Tag auch die Treuhand-Kontoverfügung hinsichtlich des neuen Kaufvertrags abgeschlossen wurde. Weiters waren an der Vertragserrichtung die gleichen Rechtsanwälte beteiligt.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass bei der Rückabwicklung von Liegenschaftstransaktionen auf eine entsprechende Dokumentation zu achten ist und sicher zu stellen ist, dass der Verkäufer aufgrund der Rückgängigmachung seine freie Verfügungsmacht wieder erhält und nicht bereits klare Dispositionen für einen Verkauf an einen bestimmten (anderen) Käufer getroffen wurden.

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