Tax Personnel News: Lohnsteuerliche Neuregelungen iZm der Corona-Krise

Lohnsteuerliche Neuregelungen iZm der Corona-Krise

Das 3. COVID-19-Sammelgesetz regelt, dass es für Zeiträume der Kurzarbeit, Telearbeit bzw Quarantäne iZm der COVID-19-Krise zu keiner Einschränkung hinsichtlich des Pendlerpauschales kommt. Auch die Steuerfreiheit für bestimmte Zulagen und Zuschläge, die trotz solcher corona-bedingter Maßnahmen weitergezahlt werden, bleibt gewahrt. Darüber hinaus sind Prämien für Zusatzleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von bis zu EUR 3.000,00 steuer- und beitragsfrei. Schließlich soll die Sachbezugswerteverordnung in Hinblick auf Kraftfahrzeuge, die corona-bedingt nicht vor 01.04.2020 zugelassen werden konnten, adaptiert werden.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Im Rahmen des letzte Woche beschlossenen 3. COVID-19-Gesetzes (BGBl I 23/2020) wurden folgende lohnsteuerliche Neuregelungen verankert:

  • Für Zeiträume der Kurzarbeit, Telearbeit bzw Quarantäne iZm der COVID-19-Krise ist die Regelung, dass das Pendlerpauschale auch für Feiertage sowie für Krankenstands- oder Urlaubszeiten zu berücksichtigen ist, analog anzuwenden. Das bedeutet, dass für das Pendlerpauschale auch jene Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der angeführten COVID-19-Maßnahmen ausnahmsweise keine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte durchführt, wie bisher berücksichtigt werden können.
  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für Überstunden, die vom Arbeitgeber trotz der angeführten COVID-19-Maßnahmen weitergezahlt werden, können weiterhin gemäß § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei behandelt werden.
  • Im angeführten Gesetz ist außerdem eine Steuerbefreiung von bis zu EUR 3.000,00 für Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 auf Grund der Corona-Krise zusätzlich erhalten, festgelegt. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich dem Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 dienen. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.

Die begünstigten Bonuszahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Für die angeführten Bonuszahlungen sind auch keine ASVG-Beiträge und keine Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse zu entrichten. Eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) ist im angeführten Gesetz aber nicht enthalten.

Schließlich liegt der Begutachtungsentwurf zu einer Anpassung der Sachbezugswerteverordnung vor. Demnach kann für Kraftfahrzeuge, die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden konnten, die Rechtslage für Erstzulassungen vor dem 1. April zur Anwendung kommen und der im Zulassungsschein eingetragene NEFZ-Wert herangezogen werden. Als Grenzwert ist dann der für das Jahr 2020 geltende CO2-Emissionswert von 118 g/km heranzuziehen.

Als Nachweis kann insbesondere der schriftlich zugesagte Liefertermin herangezogen werden. Die Erstzulassung muss zeitnah erfolgen, sobald die Zulassungsstellen wieder im Normalbetrieb geöffnet haben.

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