Tax News: VwGH: Versagung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung im Drittland

VwGH Versagung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung

Der VwGH hat sich im Urteil vom 18. Dezember 2019, Ra 2019/15/0045 mit der Frage befasst, ob einem Unternehmer die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zu versagen ist, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers im Drittland steht.

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Esther Freitag

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KPMG Austria

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Ein Textilunternehmer liefert Waren mit einem Warenwert lt Ausgangsrechnung von $ 45.175 (EUR 33.463) an einen Kunden nach Nigeria. In der Ausfuhrerklärung wurde aber auf Wunsch des Käufers lediglich ein Warenwert von $ 23.000 angegeben. Die Warenmenge auf der Ausgangsrechnung und Ausfuhrbestätigung war ident.

Die Finanzbehörde hat für die Differenz von EUR 22.175 (EUR 16.425,95) die Befreiung für Ausfuhrlieferungen gem § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 UStG versagt, da kein Ausfuhrnachweis vorliege und es sich daher um eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung handle. Das BFG ist der Rechtsansicht der Finanzbehörde nicht gefolgt und führte aus, dass aufgrund der identen Angaben hinsichtlich Warennummer, Empfänger, Brutto- und Nettogewicht und Paketanzahl sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs feststeht, dass eine Ausfuhrlieferung im Wert von $ 45.175 (EUR 33.463) ausgeführt worden ist. Die Angabe eines niedrigeren Warenwertes auf der Ausfuhrerklärung ist bewusst auf Wunsch des Käufers erfolgt, um letztlich die nigerianischen Einfuhrabgaben zu reduzieren. Die Finanzbehörde hat Amtsrevision eingelegt und führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und EuGH die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu versagen ist, wenn ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz mit einer Steuerhinterziehung zusammenhängt. Zur Frage, ob die Befreiung für Ausfuhrlieferungen in diesem Fall auch zu versagen ist, gab es zum Zeitpunkt der Amtsrevision noch keine Rechtsprechung.

Laut VwGH ist eine nationale Bestimmung nicht mit dem Verhältnisgrundsatz vereinbar, nach der die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn gewisse formelle Anforderungen nicht erfüllt sind, obwohl die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind. Für die Geltendmachung der Befreiung für Ausfuhrlieferungen ist es entscheidend, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung in der Lieferkette ist zu prüfen, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seiner Lieferung an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen ist.

Aufgrund der bewussten Angabe eines niedrigeren Warenwertes auf Wunsch des Kunden in der Ausfuhrbescheinigung hat der Textilunternehmer laut VwGH an einer Steuerumgehung mitgewirkt oder zumindest von einer beabsichtigten Steuerumgehung wissen müssen. Mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 17. Oktober 2019, C-653/18, Unitel führt der VwGH aus, dass betrügerische Handlungen im Drittland nicht das Vorliegen irgendeines Betrugs zum Nachteil des EU-Mehrwertsteuersystems ausschließen.

Anmerkung:

Der VwGH (18. Dezember 2019, Ra 2019/15/0045) hat im vorliegenden Urteil– entsprechend der EuGH-Rechtsprechung in der Rs Unitel –festgehalten, dass betrügerische Handlungen im Drittland nicht zwangsläufig einen Betrug zum Nachteil des EU-Mehrwertsteuersystems ausschließen. Laut EuGH muss das nationale Gericht feststellen, ob ein Betrug zum Nachteil des EU- Mehrwertsteuersystems vorliegt und ob der Unternehmer von diesem wusste oder hätte wissen müssen. Liegt kein Betrug zum Nachteil des EU-Mehrwertsteuersystems vorliegt, kann die Befreiung für Ausfuhrlieferungen nicht versagt werden.

Bemerkenswert ist dabei, dass die Argumentation in diesem Fall hinsichtlich eines Mehrwertsteuerbetruges der Höhe nach erfolgt ist und nicht dem Grunde nach, wodurch die Befreiung für Ausfuhrlieferungen in diesem Fall für die Lieferung teilweise (im Ausmaß des in der Zollanmeldung erklärten Warenwertes) abgelehnt wurde. 

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