Tax News: Entwurf des 2. Finanz-Organisationsreformgesetz „FORG“

Entwurf des 2. Finanz-Organisationsreformgesetz „FORG“

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz wird ab 1. Juli 2020 die Aufgabenverteilung innerhalb der österreichischen Abgabenbehörden deutlich geändert. Die Reform schafft ein Finanzamt Österreich, ein Finanzamt für Großbetriebe, ein Zollamt Österreich sowie ergänzend zum Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge ein Amt für Betrugsbekämpfung. Der Entwurf des 2. FORG mit der Begutachtungsfrist bis zum 11. März 2020 novelliert die BAO neuerlich und soll Verfahrensabläufe straffen.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Clemens Endfellner

Senior Manager, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Climber

Dies bezwecken vor allem folgende Maßnahmen im Gesetzesentwurf (siehe Link):

Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung. Nach § 54a Abs 1 BAO haben Organe des Finanzamtes Österreich schriftliche Anbringen entgegenzunehmen, für deren Behandlung das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind. Das Finanzamt Österreich digitalisiert das Anbringen und leitet es an das zuständige Amt weiter. Wird das Anbringen fristgerecht eingebracht und das richtige Amt bezeichnet, ist die Frist gewahrt.

Weitere Zuständigkeiten für das Finanzamt Österreich. § 60 Abs 2 BAO erweitert die Zuständigkeiten des Finanzamtes Österreich. Dieses soll aus technischen und organisatorischen Gründen als einziges Finanzamt für neu gegründete Abgabenpflichtige, denen zuvor noch keine Steuernummer erteilt worden ist, zuständig sein. Auch bestimmte Unternehmer, die noch keine Steuernummer haben, sollen Anträge auf Erteilung einer UID an das Finanzamt Österreich richten.

Schaffung eines Zentralen Services. Der Zentrale Service wird laut § 64 Abs 2 BAO die einheitliche Rechtsauslegung und Vollziehung der Bundesfinanzverwaltung sicherstellen. Weiters wird das Zentrale Service unter anderem die Bediensteten aus- und weiterbilden.

Übergangsbestimmungen für die neuen Organisationseinheiten. § 323b BAO regelt den Übergang iZm dem FORG 2020. So werden die am 30. Juni 2020 anhängigen Verfahren von der ab 1. Juli 2020 zuständigen Behörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Stand weitergeführt. Darüber hinaus können bis 31. Dezember 2021 Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Finanzamt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen – oder der alten Bezeichnung des Finanzamtes an einem bestimmten Standort – wirksam eingebracht werden. Eine vergleichbare Regelung gilt für die Zollämter.

Diese Maßnahmen sollen die ab 1. Juli 2020 geschaffenen neuen Behörden flexibilisieren und handlungsfähiger machen. Laut BMF wird dadurch die Steuer- und Zollverwaltung weiter modernisiert.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir werden über die weitere Entwicklung zeitnah berichten.

So kontaktieren Sie uns