Tax News: BMF: Ordnungsgemäße Begründung bei verspäteter Abgabe der ZM
Ordnungsgemäße Begründung bei verspäteter Abgabe der ZM
Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Antwortschreiben an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weitere Hinweise für die Auslegung der Bestimmungen in Art 7 Abs 1 Z 5 UStG geliefert, wann – für den Fall der nicht (fristgerecht) eingereichten Zusammenfassenden Meldung – von einer zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäße Begründung auszugehen ist und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet werden kann.
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde in Art 7 Abs 1 Z 5 UStG (basierend auf Art 138 Abs 1a MwStSyst-RL) als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem Art 7 UStG definiert, dass der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung fristgerecht abgegeben oder sein Versäumnis zu Zufriedenheit der Behörde begründet hat.
Laut BMF ist anzunehmen, dass „eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 idF StRefG 2020 jedenfalls vorliegt, solange es keinen begründeten Verdacht gibt, dass die Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht“. Diese Klarstellung wird mit dem nächsten Wartungserlass in die UStR 2000 aufgenommen.
Anmerkung:
Das BMF dürfte für die Auslegung der ordnungsgemäßen Begründung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden bei einer nicht (fristgerecht) eingereichten ZM einen praxistauglichen Ansatz gewählt haben und nur bei Betrugsfällen einen besonders strengen Maßstab vorsehen. Nichtsdestotrotz ist die fristgerechte Einreichung der ZM jedenfalls zu empfehlen, da bei einem Verdacht auf einen Betrug in der Lieferkette, eine Begründung für die Versäumnis erbracht werden muss.