Maßnahmen vor Jahresende 2023 – für Arbeitgeber:innen
Tax News - KMU November 2023
Tax News - KMU November 2023
Article Posted date
20 November 2023
2 Minuten Lesezeit
Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer:innen (pro Dienstnehmer:in p. a.):
- Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) EUR 365
- Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenk) EUR 186
- Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel (Jobticket). Dazu zählt auch das Klimaticket
- Zuschüsse für Carsharing emissionsfreier Kraftfahrzeuge bis EUR 200
- Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden
- Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen (z. B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze)
- Zukunftssicherung (z. B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis EUR 300
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
- Gutscheine für die Konsumation von Mahlzeiten (EUR 8/Arbeitstag) bzw. für Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen (EUR 2/Arbeitstag)
- Zuschuss für Kinderbetreuungskosten EUR 1.000 (pro Kind) - ab 2024 sogar EUR 2.000
- Mitarbeiter:innenrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind - führen zu keinem Sachbezug (Diese 20 % sind eine Freigrenze, d. h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur EUR 1.000 (Freibetrag) steuerfrei sind.)
- Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter:innen - für diesen Vorteil besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter:in i. H. v. EUR 3.000
- Mitarbeiter:innengewinnbeteiligungen von bis zu EUR 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlen
- Teuerungsprämie im Ausmaß von bis zu EUR 3.000 im Jahr 2023 noch ausbezahlen (dafür fallen keine Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeber:innenabgaben an; auf die Grenze von EUR 3.000 sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung anzurechnen, sodass hier eine gewisse Konkurrenz besteht.)
Unsere Expert:innen
Antonia Wieltsch