Maßnahmen gegen kalte Progression 2024
Tax News - KMU Oktober 2023
Tax News - KMU Oktober 2023
Anpassung Einkommensteuertarif und sonstige Anpassungen
Im Herbst 2022 ist die Abschaffung der kalten Progression beschlossen worden, um der Erhöhung der Durchschnittsbesteuerung bei Lohnerhöhungen entgegenzuwirken. Dafür werden die Einkommensteuertarife um 2/3 der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Hinsichtlich des verbleibenden Drittels der Inflation sind weitere Maßnahmen durch einen Ministerratsbeschluss zu erwirken. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichen Inflationsraten der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichende Inflation von 9,90 % errechnet. Die Maßnahmen zur Abgeltung des verbleibenden Drittels wurden am 27. September 2023 im Ministerrat beschlossen. Nachfolgend werden die gesamten Maßnahmen zur Abminderung der kalten Progression dargestellt:
Anpassung Einkommensteuertarif
Es erfolgt eine gestaffelte Anpassung der 1. bis 6. Tarifstufe des progressiven Einkommensteuertarifes.
Tarifstufen |
2023 |
2024 |
Einkommen-steuersatz*) |
Anpassung |
1 |
bis EUR 11.693 |
bis EUR 12.816 |
0% |
9,6% |
2 |
bis EUR 19.134 |
bis EUR 20.818 |
20% |
8,8% |
3 |
bis EUR 32.075 |
bis EUR 34.513 |
30% |
7,6% |
4 |
bis EUR 62.080 |
bis EUR 66.612 |
40% |
7,3% |
5 |
bis EUR 93.120 |
bis EUR 99.266 |
48% |
6,6% |
6 |
bis EUR 1.000.000 |
bis EUR 1.000.000 |
50% |
6,6% |
7 |
über EUR 1.000.000 |
über EUR 1.000.000 |
55% |
0% |
*) Zu verwendender Einkommensteuersatz für Gehaltsteil in der jeweiligen Tarifstufe – dies entspricht in der Regel nicht dem Durchschnittssteuersatz auf das gesamte Einkommen.
Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus werden um insgesamt 100 % an die Inflationsrate angepasst, somit um 9,9 % erhöht.
Schließlich wird auch der Grundfreibetrag als Teil der Begünstigung durch den Gewinnfreibetrag von bisher EUR 30.000 auf EUR 33.000 angehoben. Maximal können ab 2024 also EUR 4.950 (15 % von EUR 33.000) ohne begünstigte Investitionen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden.
Schaffung positiver Leistungsanreize
Die steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen wird erweitert. Beschlossen wurde die Anhebung des monatlichen Freibetrags von EUR 86 auf EUR 120 sowie eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichen Freibetrags für die ersten 18 Überstunden mit EUR 200 im Monat für die Jahre 2024 und 2025.
Im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde der monatliche Freibetrag von derzeit EUR 360 auf EUR 400 angehoben.
Schließlich wurden die im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 eingeführten steuerlichen Regelungen bzgl. Homeoffice-Tätigkeit der Arbeitnehmer:innen unbefristet verlängert.
Entlastung von Kindern und Familien
Die vom Ministerrat beschlossene Erhöhung des Kindermehrbetrags von EUR 550 auf EUR 700 soll zur Entlastung von Kindern und Familien beitragen. Im Rahmen der Erhöhung der Zuschüsse zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten erfolgt die Verdoppelung des maximalen steuerfreien Zuschusses durch die Arbeitgeber:innen zur Kinderbetreuung von EUR 1.000 auf EUR 2.000 für Kinder bis 14 Jahre. Überdies ist die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei, wenn die Einrichtung ebenso von betriebsfremden Kindern besucht wird. Das Gesetz soll im November im Parlament beschlossen werden.