Selbstberechnungskosten bei Immobilienertragsteuer abzugsfähig
Tax News - KMU Juli 2023
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Notarkosten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden
Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2014 einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft aus dem Privatvermögen verkauft und hatte hierauf die Immobilienertragsteuer abzuführen. Da es sich um ein sogenanntes „Altgrundstück" handelte, wurde die Berechnung unter Berücksichtigung der Pauschalmethode des § 30 Abs. 4 Z 2 EStG ermittelt, wonach die Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt wurden. Wegen geringer Einkünfte im Veranlagungsjahr wurde die Regelbesteuerung zum Tarifsteuersatz anstatt der Immobilienertragsteuer beantragt. Der Steuerpflichtige wollte die Selbstberechnungskosten für die Immobilienertragsteuer, welche von einem Notar berechnet wurde, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen.
Das BFG (GZ RV/1100044/2020 vom 17. Februar 2023) führte aus, dass in der damaligen Rechtslage des Einkommensteuergesetzes ein generelles Abzugsverbot für Ausgaben nach § 20 Abs. 2 EStG gegolten hat, welche in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, für welche die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes der Immobilienertragsteuer möglich ist, womit die Selbstberechnungskosten im konkreten Fall nicht als Werbungskosten absetzbar waren. In der aktuellen Fassung nach dem StRefG 2015/2016 gilt das Abzugsverbot nur, wenn der besondere Steuersatz auch tatsächlich zur Anwendung gelangt.
Auf Antrag des Beschwerdeführers behandelte das BFG auch die Frage, ob die Selbstberechnungskosten der ImmoESt (d. h. die durch den Notar angefallenen Kosten) als Steuerberatungskosten Sonderausgaben darstellen und steuerlich abzugsfähig sind.
Steuerberatungskosten sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern sie keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen und die Zahlung an berufsrechtlich befugte Personen geleistet wird. In unmittelbarem Zusammenhang mit einer der Einnahmenerzielung dienenden Tätigkeit stehende Aufwendungen für Beratungsleistungen (Steuerberatungskosten) sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern Sonderausgaben liegen jedoch vor, wenn die Tätigkeit des:der Steuerberater:in allein oder überwiegend nur dem Zweck dient, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen. Im konkreten Fall waren die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben zu werten. Voraussetzung für den Abzug ist weiters, dass sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, wobei hierzu auch Notar:innen und Rechtsanwält:innen gehören. Folglich waren die gegenständlichen Selbstberechnungskosten des Notars als Sonderausgaben abzugsfähig.