Tax News: Steuerkontrollsysteme – Änderungen der SKS-Prüfungsverordnung veröffentlicht
Steuerkontrollsysteme – Änderungen der SKS-Prüfungsvero
Im Dezember 2020 wurde die geänderte Fassung der SKS-Prüfungsverordnung veröffentlicht, die neben einer Flexibilisierung der Anzahl der Steuerkontrollsysteme innerhalb eines Kontrollverbunds auch Klarstellungen für die Erstellung eines Gutachtens zum SKS und ergänzende Aussagen zur nachträglichen Aufnahme eines weiteren Unternehmens in einen bestehenden Kontrollverbund enthält.
Die konkreten Änderungen der SKS-Prüfungsverordnung
Mit der SKS-Prüfungsverordnung (SKS-PV) wurden die in § 153b BAO gesetzlich normierten Anforderungen eines Steuerkontrollsystems (SKS) konkretisiert. Da mit dem Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103) eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmung erfolgte, war nun auch die SKS-PV anzupassen. Zudem wurden Klarstellungen und ergänzende Aussagen für die Erstellung eines Gutachtens des SKS sowie der nachträglichen Aufnahme eines Unternehmens in den Kontrollverbund aufgenommen.
1. Flexibilisierung der Anzahl der SKS innerhalb eines Kontrollverbundes
In der „Stammfassung“ des § 153b (4) Z 4 BAO konnte ein SKS entweder für einen einzelnen Unternehmer oder für einen Kontrollverbund insgesamt eingerichtet werden. War für einen Kontrollverbund kein einheitliches SKS eingerichtet, musste dem Wortlaut entsprechend für jedes einzelne Unternehmen ein eigenes SKS eingerichtet werden. Da diese Vorgabe in der Praxis zu einschränkend war, wurde mit dem Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103) eine Flexibilisierung der Bestimmung vorgenommen.
Die SKS-PV wurde nun an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst. Nunmehr sieht die SKS-PV in der novellierten Fassung des § 1 (2) folgendes vor:
Das SKS kann eingerichtet sein,
- für einen einzelnen Unternehmer,
- für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,
- für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),
- für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.
Es ist daher ausreichend, wenn jedes Unternehmen von einem SKS erfasst ist. Das kann ein einheitliches SKS für einen Kontrollverbund sein (wobei Anpassungen bei bestimmten Dokumenten sinnvoll und möglich sind), für jedes Unternehmen ein gesondertes SKS oder auch Kombinationen davon.
- Die Änderung des § 153b (4) Z 4 BAO sowie nunmehr der SKS-PV bringt für die Praxis eine wesentliche Erleichterung, da die Anzahl der einzurichtenden SKS bei einen Kontrollverbund nun flexibler gewählt und besser an die jeweilige Unternehmensstruktur und -organisation angepasst werden kann.
2. Ergänzende Aussagen und Klarstellungen für die Erstellung eines Gutachtens zum eingerichteten SKS eines Kontrollverbunds
Ein Kontrollverbund – ein Gutachten
§ 1 (3) SKS-PV stellt nunmehr klar, dass ein Gutachten gemäß § 153b (4) Z 4 BAO das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen hat.
- Das bedeutet, dass ein Kontrollverbund immer ein (einheitliches) Gutachten vorlegen muss, auch wenn im Kontrollverbund jeder Unternehmer ein eigenständiges SKS eingerichtet hat.
Ein Ergänzungsgutachten ist keine Folgeprüfung
Gegenstand eines Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS. Die SKS-PV unterscheidet zwischen „Erstprüfung“ und „Folgeprüfung“.
Eine Erstprüfung beinhaltet noch keine Wirksamkeitsprüfung, sondern umfasst die Konzeptions- und Umsetzungsprüfung.
Eine Wirksamkeitsprüfung ist erst bei einer Folgeprüfung vorgesehen.
§ 2 Z 6 SKS-PV stellt nunmehr klar, dass die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens keine Folgeprüfung des SKS darstellt.
- Das bedeutet, dass ein Ergänzungsgutachten die Konzeptions- und Umsetzungsprüfung umfasst, aber keine Wirksamkeitsprüfung.
Zusätzlich wird in § 1 (4) SKS-PV auch klargestellt, dass ein Ergänzungsgutachten nicht die „3-Jahres-Gültigkeitsfrist“ des ursprünglichen Gutachtens verlängert.
Ergänzungsgutachten – notwendige Aussagen zum Zusammenhang mit anderen SKS des Kontrollverbunds
Gemäß § 1 (4) der SKS-PV ist ein Ergänzungsgutachten zu erstellen, wenn ein Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt in den Kontrollverbund (und damit in die begleitende Kontrolle) aufgenommen wird.
Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
(i) die Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmens in ein bereits bestehendes SKS, das für den Kontrollverbund eingerichtet wurde oder
(ii) das eigenständige SKS des einzubeziehenden Unternehmens einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
Das bedeutet, dass im Fall eines Ergänzungsgutachtens folgendes zusätzlich zu erfolgen hat:
- Es ist eine Aussage zum Zusammenhang mit anderen SKS des Kontrollverbunds zu treffen. Wenn ein derartiger Zusammenhang besteht, sollte dieser beschrieben werden. Wenn ein derartiger Zusammenhang nicht besteht, sollte dies im Gutachten erwähnt werden.
- Bei Übernahme des SKS des Kontrollverbunds (das ja schon begutachtet wurde), können Verweise auf das Gutachten zum Kontrollverbund ausreichend sein.
Zusammenfassung und Ausblick
Die Änderungen der SKS-PV bringen Klarheit sowohl für die Einrichtung eines SKS als auch für die Begutachtung eines SKS, insbesondere von Ergänzungsgutachten für Unternehmen, die nachträglich in einen Kontrollverbund aufgenommen werden.
Durch die Neuaufnahme von Aussagen zum Ergänzungsgutachten in der SKS-PV werden auch Ergänzungen im Fachgutachten über die Erstellung eines Gutachtens zum Steuerkontrollsystem (KFS/PE 29) notwendig sein.
Abschließend ist auf folgendes hinzuweisen: Nutzen Sie die Möglichkeiten eines SKS – auch außerhalb der begleitenden Kontrolle. Ein angemessenes SKS bietet Schutz für Unternehmen und deren Verantwortungsträger gegen finanzstrafrechtliche und finanzielle Risiken sowie Reputationsrisiken. Zusätzlich bringt ein SKS auch praktische Vorteile: administrative Erleichterungen, Planungssicherheit, Prozessoptimierung und Digitalisierung der Steuerfunktion. Gerne unterstützen wir Sie in allen Stadien dieses Projekts.