Tax Personnel News: Verbesserungen im Zusammenhang mit steuerfreien Essensgutscheinen

Essensgutscheinen

Im Rahmen des sogenannten Wirtshaus-Pakets wurden die steuerfreien Beträge für vom Arbeitgeber gewährte Gutscheine für Mahlzeiten und Lebensmittel mit Wirkung seit 01.07.2020 angehoben. Zusätzlich gewährt das Finanzministerium wesentliche Erleichterungen bei der Handhabung der Gutscheinkonsumation.

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Katharina Daxkobler

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Seit 01.07.2020 bleiben Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von EUR 8 (bisher: EUR 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. 

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nunmehr bis zu einem Betrag von EUR 2 (bisher: EUR 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei.

Entsprechende Befreiungen gelten auch im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt, BVK).

Zusätzlich wurden folgende wesentliche administrative Erleichterungen iZm Gutscheinen für Mahlzeiten und Lebensmittel in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen:

  • Neben der Papierform oder einer elektronischen Speicherung in Form von Chipkarten und digitalen Essensbons können nunmehr auch Prepaid-Cards etc verwendet werden.
  • Es muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den maximal für die jährlichen Arbeitstage zustehenden Freibetrag übersteigt. Gerechnet auf Basis einer 5-Tage Woche von 220 Arbeitstagen pro Jahr betragen die jährlichen Freibeträge seit 01.07.2020 somit EUR 1.760 (= 8 x 220) für Mahlzeiten bzw EUR 440 (= 2 x 220) für Lebensmittel. Bei unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen, wobei ein Monat im Falle einer 5-Tage-Woche mit 18,3 Arbeitstagen (220 Arbeitstage: 12 Monate) angenommen wird. 
  • Eine kumulierte Einlösung der Gutscheine ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag – auch an Wochenenden – steht demnach der Steuerfreiheit nicht entgegen. Bislang durften Gutscheine jeweils nur im maximal täglich zustehenden Ausmaß pro Arbeitstag verbraucht werden.

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