Tax Personnel News: COVID-19-Kurzarbeit: Klarstellungen für Lohnverrechnung / geänderte Fristen für Verlängerungsanträge

COVID-19-Kurzarbeit

Zwecks Klarstellung der Vorgehensweise bei der Lohnabrechnung der COVID-19-Kurzarbeit wurde zum einem eine Neufassung der gesetzlichen Grundlage (§ 37b AMSG) beschlossen. Zum anderen hat ein Expertenteam im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend einen umfassenden Personalverrechnungsleitfaden erarbeitet. Schließlich wurde im Zuge einer Überarbeitung der AMS-Richtlinie zur COVID-19-Kurzarbeit festgelegt, dass Anträge zur Verlängerung der Kurzarbeit, die ja rückwirkend möglich sind, ab 1. Juli 2020 nur noch spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung eingebracht werden können.

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Die Neufassung der Bestimmungen des § 37 b AMSG, deren Ziel die Erleichterung der Personalverrechnung der COVID-19-Kurzarbeit ist, wurde mit 18.06.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2020/51) verlautbart und ist rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung sind:

  • Durch die Sozialpartnervereinbarung zur Kurzarbeit muss sichergestellt sein, dass der Beschäftigtenstand zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum aufrechterhalten wird.

    Hinweis: Im Rahmen der derzeit von WKO und ÖGB veröffentlichten Sozialpartnervereinbarungen (Formularversion 7.0, vgl. dazu bereits im Detail TPN 12/2020) wird über diese gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus geregelt, dass während der Kurzarbeit der gesamte Beschäftigtenstand des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils, für den das Kurzarbeitsbegehren gestellt wird, aufrechterhalten werden muss. Darüber hinaus gilt für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer eine Behaltefrist von einem Monat nach dem Ende der Kurzarbeit.
  • Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage.
    Da der Arbeitgeber die auf die Differenz zwischen erhöhter und aktueller Beitragsgrundlage auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie sonstige Beiträge (insb. Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag) zu tragen hat, handelt es bei diesen Beiträgen um keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
  • Der Arbeitgeber hat monatlich zumindest jenes Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) kundgemacht ist, ergibt.

    Hinweis:
     Die Tabelle bewirkt, dass das garantierte Mindestentgelt auf Bruttobasis abgelesen werden kann.

    Derzeit ist der Gesetzesentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020, wonach eine rückwirkende Veränderung des Einkommensteuertarifs (Senkung des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 %) ab 01.01.2020 vorgesehen ist, in Begutachtung. Fraglich ist, ob eine solche Gesetzesänderung eine neue Mindestbruttoentgelttabelle zur Folge hätte. Dem Vernehmen nach wird seitens des BMAFJ davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist, da hier vom Modell einer „unechten Nettolohnvereinbarung“ (Nettoersatzrate) im Zeitpunkt der Veröffentlichung des § 37b Abs 6 AMSG auszugehen sei. 
  • Neben der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelttabelle finden sich auf der Homepage des BMAFJ auch folgende Unterlagen:
    • ein FAQ-Katalog, der um einen Abschnitt zur Lohnverrechnung erweitert wurde.
    • ein Personalverrechnungsleitfaden mit Musterabrechnungsbeispielen, der in Zusammenarbeit zwischen Experten des BMAFJ, der Wirtschaftskammer und der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstellt wurde.

      Hinweis: Dieser Leitfaden enthält neben Erläuterungen zum Grundprinzip im Umgang mit den Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabellen auch für zahlreiche Musterbeispiele. Anhand dessen arbeiten die Softwarehersteller derzeit an der Ausprogrammierung der tatsächlichen Abrechnung der Kurzarbeitsunterstützung. Für die Juni-Abrechnung wird die technische Umsetzung jedoch noch nicht möglich sein; hier wird es sich daher weiterhin um provisorische Abrechnungen handeln.

Betreffend Lohnabrechnung der COVID-19-Kurzarbeit anhand der nunmehr veröffentlichten Informationen werden wir demnächst wieder zu einem Webinar einladen.

Mit Stand 16. Juni 2020 ist auch eine überarbeitete Version der AMS-Richtlinie zur COVID-19-Kurzarbeit erschienen, nach der für eine rechtzeitige Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe folgende wichtige Fristen zu beachten sind (siehe diesbezüglich auch unser TPN 12/2020 zur Vorgangsweise bei Kurzarbeitsverlängerungsanträgen und Erstanträgen ab 01.06.2020).

  • Erstanträge sind ab 1. Juni 2020 immer vor Beginn des geplanten Kurzarbeitszeitraumes zu stellen. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht mehr möglich.
  • Verlängerungsanträge können im Laufe des Junis weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1. Juli 2020 allerdings nur mehr spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung.

    Das AMS hat weiters informiert, dass bei Verlängerungen die beiden Kurzarbeitszeiträume maximal 4 Kalendertage auseinander liegen dürfen; anderenfalls läge ein neuer Erstantrag vor.

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