Tax Flash: UPDATE ZUR COVID-19-KURZARBEIT: Rückwirkende Beantragung der Corona-Kurzarbeit ab März nur noch bis 20.04. möglich
Update zur COVID-19-Kurzarbeit
Vom AMS wurden zwei wichtige Neuigkeiten betreffend COVID-19-Kurzarbeit verlautbart: Die rückwirkende Beantragung der Kurzarbeit mit Beginn im Monat März ist nur noch bis 20.04.2020 möglich. Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe für den Monat März ist noch bis 28.05.2020 möglich.
1. Die Rückwirkende Beantragung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Beginn im Monat März 2020 ist nur noch bis 20. April 2020 möglich
Vom AMS wurde verlautbart, dass auf Grund einer Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend eine rückwirkende Beantragung der Kurzarbeit (Kurzarbeitsbeihilfebegehren) mit Beginndatum im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich ist.
Ab 21. April 2020 können nur noch Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum frühestens ab 1. April 2020 beziehen.
Sollten Sie daher noch rückwirkend ab einem Datum im Monat März die Kurzarbeit beantragen wollen, ist der Antrag (inkl Sozialpartnervereinbarungen) bis spätestens 20. April 2020 beim AMS einzubringen.
2. Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe mit dem AMS ist bis 28.05.2020 möglich
Die monatliche Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist dem AMS grundsätzlich immer bis zum 28. des jeweiligen Folgemonats zu übermitteln.
Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit sowie auch wegen des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge durch das AMS ist die Abrechnung für den Monat März nun ausnahmsweise noch bis 28.05.2020 möglich.
Bitte beachten Sie diesbezüglich, dass
- die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe nur über ein eAMS-Konto für Unternehmen erfolgen kann, und
- dem AMS keine selbsterstellten Unterlagen für die Abrechnung zu übermitteln sind, sondern hierfür noch Unterlagen und eine Eingabeunterstützung vom AMS erstellt werden.
Falls Sie noch über kein eAMS-Konto verfügen, sollte dieses ehest möglich beantragt werden. Informationen dazu finden Sie auf der Website des AMS. Im Rahmen des eAMS-Kontos kann dann über die Funktion „Berechtigungen“ ein Rechtsvertreter bzw. Steuerberater für die Vornahme der Abwicklung der Kurzarbeitsbeihilfe berechtigt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Dokument.
3. Dokumentationspflichten iZm Kurzarbeit
Bitte beachten Sie, dass mit der staatlichen Förderung der Kurzarbeit auch Dokumentationspflichten erlassen wurden. Die Dokumentation wird der zentrale Bestandteil der späteren Prüfungen.
Um die Prüfung zu ermöglichen, ist über 10 Jahre die Verpflichtung gegeben, die Aufzeichnungen urschriftgetreu zur Verfügung stellen zu können. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung im Unternehmen sind die Geschäftsleiter, falsche Angaben werden auch aus der Sicht des Strafrechts zu würdigen sein. Unsere Unterstützungsleistungen im Bereich der Dokumentation und der Aufbewahrung/Speicherung sind in diesem Factsheet kurz dargestellt. Gerne informieren wir Sie individuell über unser diesbezügliches Angebot.