Tax Personnel News: Amtswegige Datenübermittlung an die Sozialversicherungsanstalt betreffend Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs
Amtswegige Datenübermittlung an die SV-sanstalt
Musste bislang die Auskunft über die Höhe der – in die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage einzubeziehenden – Gewinnausschüttungen von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen direkt bei den betroffenen Versicherten eingeholt werden, wurde nunmehr deren verpflichtende, unaufgeforderte Übermittlung durch die Abgabenbehörden mittels Verordnung festgelegt. Erstmals zu melden sind im Kalenderjahr 2019 zugeflossene Ausschüttungen, die für Beitragszeiträume ab 01.01.2019 Berücksichtigung finden.
Für selbständig erwerbstätige Personen, die unter die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG fallen, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem § 25 GSVG grundsätzlich (nur) die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Steuerlich handelt es sich hierbei typischerweise um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG).
Eine Sonderregelung besteht allerdings für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs. Bei diesen sind in die Beitragsgrundlage nicht nur die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer, sondern auch die Einkünfte auf Grund der Gesellschafterstellung, also die Gewinnausschüttungen (steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen), in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen.
Zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, vormals SVA) auf die Übermittlung der einschlägigen Daten seitens der Finanzverwaltung auf Basis einer Verordnung zu § 229a GSVG angewiesen. Diese Verordnung sah bislang allerdings nur die Übermittlung der Daten betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit vor.
Seit 2016 wurden die Versicherten daher von der SVA aufgefordert, die Höhe ihrer Gewinnausschüttungen – bei sonstiger Festsetzung der Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage – bekanntzugeben.
Nunmehr ist diese administrativ aufwendige Vorgehensweise nicht mehr erforderlich.
In der Verordnung zu § 229a GSVG wurde nämlich die Neuregelung eingeführt, dass das Finanzamt für Personen, die mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der SVS zusätzlich die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs 3 EStG) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen hat, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH genannt sind.
Die Verpflichtung zur Übermittlung der Daten betrifft bereits Kapitalertragsteueranmeldungen in Bezug auf Ausschüttungen, die 2019 zugeflossen sind. Die beitragsrechtliche Berücksichtigung aufgrund der neuen amtswegigen Datenübermittlung erfolgt daher erstmals für Beitragszeiträume ab 01.01.2019.