Abgabefristen Steuererklärungen 2023 (Quotenregelung)
Tax News - KMU November 2023
Tax News - KMU November 2023
Auswirkungen für Abgabenpflichtige
Abgabepflichtige, welche sich durch berufsmäßige Parteienvertreter:innen (Steuerberater:innen, Anwälte und Anwältinnen, Notare und Notarinnen) vertreten lassen, können längere Abgabefristen für ihre Jahressteuererklärungen (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) in Anspruch nehmen, indem die Parteienvertreter:innen die Abgabepflichtigen „auf ihre Quote nehmen“. Statt der gesetzlich normierten Frist 30. Juni des Folgejahres (für elektronisch eingereichte Steuererklärungen) wird die Frist dann bis Ende März des zweitfolgenden Jahres verlängert, wobei eine vorzeitige Abberufung der Steuererklärungen in gewissen Fällen möglich ist.
Diese systematische Fristverlängerung, die Quotenregelung, war bislang gesetzlich nicht normiert, sondern in internen Arbeitsanweisungen der Finanzverwaltung festgehalten. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (neu eingeführter § 134a BAO) und der darauf basierenden Quotenregelungsverordnung (QuRV) soll die Quotenregelung gesetzlich normiert werden. Dabei kommt es auch zu Änderungen gegenüber der bisherigen Quotenregelung, die unmittelbare Auswirkungen auf Abgabenpflichtige haben und nachfolgend skizziert werden:
Umfasste Erklärungen
Von der neuen Quotenregelung umfasst sind folgende Erklärungen ab dem Erklärungsjahr 2023:
- Einkommensteuererklärungen
- Körperschaftsteuererklärungen
- Umsatzsteuererklärungen
- Einkünfteerklärungen von Personengesellschaften und vermietenden Miteigentümerschaften
Nicht von der Quotenregelung umfasst sind vorerst andere Erklärungen, insbesondere Kraftfahrzeugsteuererklärungen, Werbeabgabeerklärungen, Erklärungen betreffend Energieabgaben. Für derartige Erklärungen des Jahres 2023 gilt die kurze Abgabefrist 31. März 2024, das BMF arbeitet auskunftsgemäß für Erklärungen der Folgejahre an einer verlängerten Frist auch für diese Erklärungen.
Anmeldung zur Quote
Bislang konnten Parteienvertreter:innen einzelne Abgabenpflichtige ohne Befristung auf ihre Quote nehmen, die Aufnahme in die Quote galt zeitlich unbeschränkt bis auf Widerruf.
In der neuen Quotenregelung haben Parteienvertreter:innen bis zum 30. Juni des Folgejahres die Steuernummern der Abgabepflichtigen elektronisch anzumelden, für welche die Quotenregelung angewendet werden soll. Nach dem 30. Juni des Folgejahres können Abgabepflichtige nur in gewissen Fällen auf die Quote genommen werden, z. B. beim Vertreterwechsel, bei rückwirkenden Umgründungen, bei FA-Zuständigkeitswechsel oder bei Erteilung der Steuernummer der Abgabepflichtigen nach dem 30. Juni des Folgejahres. Nicht mehr möglich ist eine verspätete Aufnahme in die Quote von Abgabepflichtigen, die bereits eine Steuernummer hatten und sich bislang nicht vertreten ließen.
Kürzere Fristen für Erklärungen von Personengesellschaften und Miteigentümerschaften
Für Steuererklärungen von Personengesellschaften (OG, KG, GesbR) und vermietenden Miteigentumsgemeinschaften gelten in der neuen Quotenregelungen kürzere Abgabefristen sowohl für die Einkünfteerklärungen als auch die Umsatzsteuererklärungen. Parteienvertreter:innen haben 50 % all dieser Erklärungen bis 30. November des Folgejahres und die restlichen 50 % bis 31. Jänner des zweitfolgenden Jahres abzugeben. Es ist deshalb möglich, dass Parteienvertreter:innen in Zukunft verstärkt eine raschere Bearbeitung dieser Erklärungen anstreben.
Folgen bei Nichterfüllung der Quoten
Bei mehrmaligem Nichterfüllen der Quoten können Parteienvertreter:innen Zwangsstrafen vorgeschrieben werden und im schlimmsten Fall die Parteienvertreter:innen von der Quotenregelung eines Folgejahres ausgeschlossen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Parteienvertreter:innen die Steuernummern von Abgabepflichtigen, welche mit der Bereitstellung von Informationen zur Erstellung der Steuererklärungen säumig sind, von der Quotenregelung abmelden, um Zwangsstrafen bzw. einen Ausschluss aus der Quotenregelung zu vermeiden.
Für weitere Details zur neuen Quotenregelung verweisen wir auf unseren Tax Newsletter vom 28. Juni 2023.