Tax News: COVID-19 Steuer-Checkliste für Kapitalgesellschaften
COVID-19 Steuer-Checkliste für Kapitalgesellschaften
In Zusammenhang mit der COVID-19 Krise möchten wir auf steuerliche Optimierungsmöglichkeiten und Gestaltungsmaßnahmen hinweisen. Diese Checkliste soll einen Arbeitsbehelf für Kapitalgesellschaften darstellen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Abschreibungsbedarf prüfen
- Sachanlagevermögen abschreiben
Prüfen, ob die Kriterien für eine Teilwertabschreibung oder eine außergewöhnliche Abschreibung erfüllt sind.
- Beteiligungen abschreiben
Für eine steuerlich zulässige Beteiligungsabschreibung ist der Teilwert der Beteiligung zu ermitteln – Bewertungsparameter wie Abzinsungsfaktor und Planungsrechnungen sind vor dem Hintergrund eines veränderten wirtschaftlichen Umfeldes zu prüfen. Bei neu angeschafften Beteiligung kann die Krise die Annahme einer Fehlinvestition stützen und damit eine anschaffungsnahe Teilwertabschreibung rechtfertigen.
Ausübung Wahlrechte: Bei einer internationalen Schachtelbeteiligung (Anteil mindestens 10 %) besteht abweichend von der grundsätzlichen Steuerneutralität die Möglichkeit in der Steuererklärung des Anschaffungsjahres zur Steuerwirksamkeit zu optieren. Die Einreichung der Steuererklärung kann ua durch die Inanspruchnahme der Quotenregelung hinausgezögert werden um die wirtschaftliche Entwicklung einer ausländischen Tochtergesellschaft besser einschätzen zu können. Es empfiehlt sich auch bereits getroffene Entscheidung (zB nicht optieren) neu zu evaluieren, sofern die Steuererklärung des Anschaffungsjahres nicht bereits eingereicht wurde.
- Forderung abschreiben
Forderungen sind grundsätzlich einzeln zu bewertet, eine pauschale Abwertung aller bestehenden Forderungen ist steuerlich nicht zulässig. Hinweis: Bei Abschreibungen gegenüber verbundenen Unternehmen sollte eine Dokumentation der Einbringungsmaßnahmen erfolgen.
Steuergruppe planen
- Gründung einer Unternehmensgruppe
Um steuerliche Verluste mit steuerlichen Gewinnen im Konzern gegen zu verrechnen (100 % bei inländischen Gruppenmitgliedern, aliquot bei ausländischen Gruppenmitgliedern) kann die Bildung einer Unternehmensgruppe überlegt werden. Achtung: Die ausreichende finanzielle Verbindung, dh mehr als 50 %, muss während des gesamten Wirtschafjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen.
- Überlegungen zur bestehenden Unternehmensgruppe
Zur Vermeidung einer Doppelverlustverwertung sind Teilwertabschreibungen an Gruppenmitglieder steuerlich nicht abzugsfähig. Bei bestehenden Steuergruppen kann der Austritt eines Gruppenmitglieds aus der Gruppe oder die Auflösung der Gruppe angedacht werden, um eine Teilwertabschreibung steuerlich geltend zu machen. Hierfür sind ua Vorteilhaftigkeitsüberlegungen (Verlustzurechnung vs Teilwertabschreibung) anzustellen. Achtung: Bei Nichterfüllung der 3-jährigen Mindestbestandsdauer erfolgt eine Rückabwicklung des gesamten Zeitraumes der Gruppenmitgliedschaft.
Anderseits können Verluste von bisher wirtschaftlich positiven, inländischen Konzerngesellschaften in die Gruppe mit aufgenommen werden, um mit Gewinnen anderer Gruppenmitglieder verrechnet zu werden.
Achtung Grunderwerbsteuer: Die Neubegründung oder Erweiterung der Unternehmensgruppe kann eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung in der Gruppe auslösen.
(Um-)Strukturierungen & Umgründungen evaluieren
- Nutzung von Verlusten durch Umgründungen
Durch eine steuerneutrale Zusammenführung oder Trennung von betrieblichen Einheiten (zB durch Verschmelzung, Einbringung oder Spaltung) oder durch eine Umwandlung kann die steuerliche Verrechnung von Verlusten (Verlustvorträgen) optimiert werden.
- Sonderthema: Mantelkauf
Im Falle eines entgeltlichen Erwerbes eine „Mantels“ (eine wirtschaftlich inaktive und vermögenslose Gesellschaft) mit steuerlichen Verlustvorträgen können diese bei einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur gemeinsam mit einer wesentlichen Änderung der unmittelbaren Gesellschafterstruktur untergehen (Gesamtbild der Verhältnisse ausschlaggebend).
Ausnahme „Sanierungstatbestand“: Der Verlustabzug bleibt erhalten, wenn die Strukturänderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen und zur Arbeitsplatzsicherung vorgenommen wurden.
Beim umgründungsbedingten Mantelkauftatbestand kommt es zusätzlich dann zu keinem Untergang von Verlustvorträgen, wenn die Änderungen der Verbesserung oder Rationalisierung betrieblicher Strukturen dienen.
Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
- Sonderthema: (negative) Innenfinanzierung
Für eine (steuerfreie) Gewinnausschüttung (an Kapitalgesellschaften) ist ein positiver Stand der Innenfinanzierung erforderlich, dh es müssen vereinfacht ausreichend aufsummierte operative Gewinne vorliegen. Krisenbedingte Verluste reduzieren den Stand der Innenfinanzierung und können daher negative Auswirkungen auf die Möglichkeit einer steuerfreien Gewinnausschüttung im Konzern haben.
Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung oder bewussten Realisierung stiller Reserven
- Verkauf von nichtbetriebsnotwendigen Vermögen
- Sale and Lease Back
Um Liquiditätsproblemen entgegenzuwirken besteht ua die Möglichkeit Vermögen im Rahmen eines Sale and Lease Back an eine Leasinggesellschaft zu verkaufen und dieses Vermögen danach zurückzuleasen (Achtung: Es kommt zur Realisierung stiller Reserven).
Verrechnungspreise im Konzern anpassen
Bestehende Vereinbarungen sollten ua im Hinblick auf die veränderte Marktsituation, Zinslage und den Fremdvergleich (die Beschaffenheit der Vergleichsobjekte kann sich in Krisenzeiten ändern/Geschäftsbedingungen können anzupassen sein) geprüft werden (OECD-Grundsätze und VPR beachten).
Konzernfinanzierung anpassen
Bei der Anpassung der Konzernfinanzierung ist auf eine etwaige Unterkapitalisierung zu achten. Im österreichischen Steuerrecht gibt es derzeit (noch) keine gesetzliche Thin-Cap Regelung zum Debt-Equity-Ratio (auf Basis von VwGH-Judikatur wird idR von einem 4:1 Ratio ausgegangen).
Zinsabzugsbeschränkung: Zu beachten ist außerdem die vorgesehene Zinsschranke im Rahmen von Art 4 ATAD. Demnach sollen Zinsaufwendungen steuerlich bis zur Höhe des Zinsertrags voll und drüber hinaus nur noch bis zu 30 % des EBITDA als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll zeitnah in Österreich umgesetzt werden.
Sanierungsmaßnahmen prüfen (Eigenkapital- vs. Fremdkapitalzufuhr)
Zur Deckung von krisenbedingten Verlusten stehen Gesellschaftern verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Gesellschafterdarlehen: Die Beurteilung der Fremdüblichkeit des Darlehens im Zeitpunkt der Gewährung ist ausschlaggebend. Gesellschafterdarlehen sind in der Krise regelmäßig eigenkapitalersetzend.
- Großmutterzuschuss: Hier ist auf das steuerliche Verbot der Teilwertabschreibung bei einer Zwischengesellschaft zu achten.
- Verzicht Gesellschafterforderung: Es entsteht ein steuerwirksamer Ertrag soweit die Forderung nicht werthaltig ist (gegengleicher Aufwand beim Gesellschafter). Es wird eine strenge Prüfung empfohlen.
- Sonderthema Gebühren: Eine allfällige Gebührenpflicht iSd GebG bei Bürgschaften ist zu beachten (Abgrenzung zu gebührenfreien Garantien und Patronatserklärungen). Ebenso können Forderungsabtretungen und dergleichen Gebührenpflicht auslösen.
Steuerliche Beurteilung von Einzelmaßnahmen beachten
Steuerliche Einzelmaßnahmen sind zu prüfen, wie beispielsweise pauschale Rückstellungen, Pauschalwertberichtigungen sowie die steuerliche Behandlung von COVID-19 Zuschüssen etc.
Zahlungserleichterungen ansuchen
Im Zuge der COVID-19-Krise kann für Abgaben um Zahlungserleichterungen angesucht werden, wie beispielsweise Herabsetzung, Stundung oder Ratenzahlung.
Besondere Ausschüttungssperre beachten
Bei Inanspruchnahme von COVID-19 Förderungen sind Stand heute Verbote von Dividendenzahlungen im Zeitraum 16.03.2020 bis 16.03.2021 sowie Einschränkungen von Bonuszahlungen an Führungskräfte zu beachten (siehe VO des BMF über Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind).
Auch andere Förderstellen sehen für ihre Förderbedingungen teilweise eine Beschränkung von Ausschüttungen vor.
Allgemein bestehende Einschränkungen der Ausschüttung des Bilanzgewinnes des abgelaufenen Geschäftsjahres (erhebliche und voraussichtlich dauerhafte Verluste seit dem Bilanzstichtag/Existenzgefährdung) können im Zuge der Krise schlagend werden.
Wir möchten Sie herzlich einladen, an unserem für 10. September 2020 geplanten „M&A/Konzernsteuerrecht-"Webinar teilzunehmen im Rahmen dessen wir die obenstehenden Überlegungen weiter verdichten werden. Nähere Informationen bzw Einladungen werden demnächst versendet.