Finanzstrafrechtliche Verfahren sind dadurch charakterisiert, dass die Abgabenbehörden nicht nur Abgaben der Vergangenheit nachfordern, sondern zugleich auch die Motivation des Steuerpflichtigen für die Nichterklärung oder Nichtentrichtung der Abgaben zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt hinterfragen und von schuldhaftem (vorwerfbarem) Verhalten ausgehen.

Liegen sowohl eine Abgabenverkürzung (als „objektive Tatseite“) als auch zumindest grobe Fahrlässigkeit oder (bedingter) Vorsatz beim Steuerpflichtigen vor („subjektive Tatseite“), wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Dieses wird – in Abhängigkeit vom strafbestimmenden Wertbetrag und von der subjektiven Tatseite – entweder als gerichtliches Finanzstrafverfahren (bei Vorsatz und strafbestimmendem Wertbetrag von mehr als EUR 100.000) oder verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren (bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz und strafbestimmendem Wertbetrag unter EUR 100.000) geführt.

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Finanzstrafrechtliche Verfahren („fiscal criminal defense“)

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