Zweck der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist die unentgeltliche bzw verbilligte Weitergabe von Aktien an Arbeitnehmer (und deren [Ehe-]Partner und Kinder). Bei der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung werden den Arbeitnehmern oder deren (Ehe-)Partnern und Kindern (den „Begünstigten“) – anders als bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung – nicht die aus den zugewendeten Aktien erzielten Erträge weitergegeben, sondern die Aktien selbst stehen im Eigentum der Arbeitnehmer bzw deren (Ehe-)Partnern und Kindern. Die Aktien werden jedoch treuhändig von der Privatstiftung gehalten, die auch das Stimmrecht ausübt.

Durch die Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer wird die Bildung bzw Stärkung eines Kernaktionärs (der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) mit einheitlicher Stimmrechtsausübung ermöglicht. Feindliche Übernahmen sollen dadurch erschwert, eine Stärkung des Unternehmensstandortes Österreichs sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen ermöglicht werden.

Als Stifter sind die Arbeitnehmergesellschaften sowie die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung vorgesehen. Die Errichtung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung setzt eine Zustimmung seitens der Arbeitnehmervertretung bzw der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft voraus.

Die Abgabe der Aktien an die Begünstigten ist bis zu einem Wert von EUR 4.500,00 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Aktien treuhändig in einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet werden und die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verbleiben. Auch die Übernahme der Verwaltungskosten durch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung führt zu keinem steuerpflichtigen Lohnvorteil.

Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist zudem berechtigt, selbst Aktien an Arbeitnehmergesellschaften zu halten. Das Ausmaß ist jedoch mit 10 % der Stimmrechte beschränkt. Diese müssen auch sukzessive an die Mitarbeiter abgegeben werden und von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig in Verwahrung genommen werden.

Die Zuwendung von Aktien und sonstigen Wirtschaftsgütern durch das Unternehmen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist von der Stiftungseingangssteuer und Körperschaftsteuer befreit, wobei die zugewendeten Aktien auf Ebene der Arbeitnehmergesellschaft grundsätzlich auch als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

KPMG Estate Planning unterstützt Sie gerne bei der Errichtung einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sowie bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen.

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