Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurde die Rechtsform der gemeinnützigen bzw mildtätigen Bundesstiftung nach dem BStFG attraktiviert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach landesgesetzlichen Bestimmungen und dem Privatstiftungsgesetz gemeinnützige Stiftungen zu errichten. Gerade in Bezug auf Stiftungsaufsicht und Transparenz bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Rechtsformen, wodurch der Stifter/Philanthrop sich genau überlegen sollte, welche Rechtsform am besten zu seinen Vorstellungen passt.

Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind für die verschiedenen Rechtsformen jedoch fast ident. Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurden allerdings lang bestehende Forderungen umgesetzt, womit die steuerliche Attraktivität dieser Rechtsträger erhöht werden konnte. Eng verbunden mit der Gemeinnützigkeit ist oftmals die Fragestellung, ob die Vermögenszufuhr an eine gemeinnützige (mildtätige oder kirchliche) Stiftung für den Spender steuerlich absetzbar ist. Diese Frage ist jedoch von der steuerlichen Gemeinnützigkeit getrennt zu beantworten und wird vom Gesetzgeber restriktiver geregelt.

Darüber hinaus bietet der Rechtsträger gemeinnützigen Stiftungen organisatorische Vorteile gegenüber der Rechtsform eines Vereins, eine höhere internationale Akzeptanz, den Vorteil, dass bereits bei Errichtung ein Bescheid über die Erfüllung der Anforderungen an die Gemeinnützigkeit durch die Gründungserklärung von der Finanzverwaltung ausgestellt wird, und eine Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit.


KPMG Estate Planning unterstützt gerne Stifter, Eigennützige Privatstiftungen und gemeinnützige Organisationen/Stiftungen in allen steuerlichen Fragestellungen rund um die Gemeinnützigkeit bzw Spendenbegünstigung.

Die gemeinnützige Stiftung

Gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen

Factsheet Gemeinnützige Stiftung

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