Der BFH hat mit Urteil vom 16.07.2025 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Verlustuntergang nach § 8c KStG es nicht ausschließt, negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr eines unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Gewinn zu verrechnen (Az. I R 1/23).
Im Streitfall fand im Jahr 2018 unterjährig am 17. Oktober unstreitig ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S. des § 8c KStG auf Ebene einer GmbH statt, weil mehr als 50 % der Anteile an ihr auf einen Erwerber übertragen wurden. Im Jahr 2017 hatte die GmbH ein positives zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 1.843.459 EUR erzielt, der laufende Verlust im Jahr 2018 bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb betrug 14.058 EUR. Streitig war, ob der laufende Verlust aus 2018 gem. § 10d Abs. 1 EStG rücktragfähig ist und daher noch mit dem positiven Ergebnis aus dem Jahr 2017 verrechnet werden kann oder ob er nach § 8c KStG untergeht.
Das zuständige Finanzamt verneinte den Verlustrücktrag im Wesentlichen mit Verweis auf Rn. 31 im BMF-Schreiben zu § 8c KStG vom 28.11.2017, wonach solche laufenden Verluste nicht in vorangegangene VZ zurückgetragen werden dürfen. Der BFH bejahte hingegen den Verlustrücktrag. Insbesondere lasse sich dem Wortlaut von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG kein eindeutiger Ausschluss des Verlustrücktrags entnehmen. Ein im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs unterjährig bis zum Zeitpunkt seiner Verwirklichung angefallener Verlust stellt dabei auch kein „rein rechnerisches Teiljahresergebnis“ dar, das als solches einem Verlustrücktrag aufgrund des Wortlauts und der Regelungssystematik des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zugänglich wäre.
Es gilt zu beachten, dass beim BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG unter dem Az. 2 BvL 19/17 anhängig ist, die im BFH-Streitfall aber nicht entscheidungserheblich war.
Den umgekehrten Fall (Verlustvortrag aus dem VZ vor dem schädlichen Anteilserwerb) hatte der BFH bereits mit Urteil vom 30.11.2011 (I R 14/11, BStBl. II 2012, S. 360) positiv für den Steuerpflichtigen entschieden. Danach kann ein bis zum unterjährigen Übertragungszeitpunkt entstandener laufender Gewinn verwendet werden kann, um bestehende Verlustvorträge zu mindern (so auch Rn. 33 im BMF-Schreiben zu § 8c KStG vom 28.11.2017).