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      Mit Urteil vom 26.09.2025 hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind, auch wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind (Az. IV R 16/23).

      Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind gem. § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben. Somit sind auch Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer steuerlich nicht abziehbar. Der BFH hatte nunmehr zu entscheiden, ob im umgekehrten Fall einer Erstattung von Gewerbesteuer die dafür erhaltenen Erstattungszinsen steuerpflichtig sind.

      Der BFH bejahte diese Frage. Bei Erstattungszinsen für Gewerbesteuer handelt es sich um Betriebseinnahmen. Die Zinserträge sind nicht analog § 4 Abs. 5b EStG aus der steuerlichen Gewinnermittlung auszunehmen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich laut BFH, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, Zinsen auf erstattete nichtabziehbare Steuern der Besteuerung zu unterwerfen. Die daraus (vermeintlich) entstehende „Asymmetrie“ verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

      Der BFH konnte die Frage offen lassen, ob Erstattungszinsen nur insoweit steuerlich zu erfassen sind, als sie die Höhe von (im selben Jahr) angefallenen Nachzahlungszinsen übersteigen. 

      Im Kontext der steuerlichen Erfassung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ist auch das BMF-Schreiben vom 16.03.2021 zu beachten. Darin regelt die Finanzverwaltung, dass zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233 a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen.


      Fundstelle: BFH-Urteil IV R 16/23

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 12.02.2026


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