Mit Urteil vom 21.05.2025 (III R 32/22) hat der BFH entschieden, dass Rückversicherungsunternehmen im Gegensatz zu Erstversicherungsunternehmen nicht von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen ausgenommen sind, da sie kein gesetzlich vorgeschriebenes Sicherungsvermögen bilden müssen.
Eine dem sogenannten Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme existiere für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht. Zudem könnten Rückversicherungsunternehmen die Hinzurechnung der gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten nicht durch eine Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen vermeiden.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin im Jahr 2013 als Rückversicherer tätig und schloss sowohl mit konzerninternen als auch mit konzernfremden Rückversicherern Retrozessionsverträge ab. Im Rahmen dieser Verträge wurden von der Klägerin übernommene Risiken weitergegeben. In der Bilanz zum 31.12.2013 wies die Klägerin sowohl Depotforderungen gegenüber Vorversicherern als auch Depotverbindlichkeiten gegenüber Retrozessionaren aus.
Für die von ihr als Retrozedentin an die Retrozessionare gezahlten Zinsen auf diese Depotverbindlichkeiten vertrat das Finanzamt – nach einer Betriebsprüfung – die Auffassung, dass es sich bei den gezahlten Zinsen um Entgelte für Schulden i.S.d. § 8 Nr. 1 a) GewStG handelt, die zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Eine Ausnahme wie für Erstversicherer, die ein Sicherungsvermögen vorhalten müssen, sei für die Klägerin als Rückversicherer nicht einschlägig.
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und bestätigte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der von der Klägerin gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Zinsen Entgelte für Schulden dar, da sie als Gegenleistung für die Überlassung von Fremdkapital an die Klägerin gezahlt wurden. Unerheblich sei dabei sowohl der Grund für die Entstehung der Schuld als auch die Bezeichnung der Zinsen.
Eine für bestimmte Erstversicherungsunternehmen mögliche Ausnahme lehnte der BFH ab, da die Klägerin als Rückversicherer kein von ihr gebildetes Sicherungsvermögen i.S.d. VAG unterhielt. Ein allgemeines Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) oder ein ungeschriebener Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Doppelbelastungen greifen ebenfalls nicht.
Weiterhin verneinte der BFH das Vorliegen eines durchlaufenden Kredits, da die Depotverbindlichkeiten im eigenen Interesse der Klägerin begründet und nicht im fremden Interesse aufgenommen wurden. Eine Saldierung mit erhaltenen Zinsen komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit oder ein mit dem Cash-Pooling vergleichbarer Fall nicht vorliegen. Zudem sei die Rechtsprechung zur Bewertungseinheit oder zu Swaps nicht einschlägig.