Der BFH hat entschieden, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel bestehen, ob Einzahlungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter führen (Az. II B 43/24).
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschafter vereinbart haben, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Im vorliegenden Fall kam es zu (disquotalen) Einlagen einzelner Gesellschafter in eine GmbH. Im Gesellschaftsvertrag wurde die Gewinnverteilung entsprechend der Finanzierungsleistungen der Gesellschafter normiert. Die (disquotalen) Einlagen wurden auf personalisierten Kapitalrücklagekonten gebucht und im Jahresabschluss ausgewiesen. Eine satzungsmäßige Grundlage für die Verbuchung auf den personalisierten Kapitalrücklagekonten gab es nicht.
Das Finanzamt sieht bezüglich der disquotalen Einlagen den Tatbestand von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt und erließ Schenkungssteuerbescheide. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da die Einlagen personenbezogen zugeordnet wurden und nicht zu einer Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter führten. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Antrag auf AdV ab. Dies wurde damit begründet, dass die Einführung von gesellschafterbezogenen Kapitalrücklagen einer satzungsmäßigen Grundlage bedürfen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung und die tatsächliche Verbuchung auf personalisierten Kapitalrücklagekonten ohne satzungsmäßige Grundlage sei nicht ausreichend um den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auszuschließen.
Der BFH kommt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bislang noch nicht abschließend geklärt, ob die Wirksamkeit einer gesellschafterbezogenen Zuordnung der Kapitalrücklage eine satzungsmäßige Grundlage erfordere. Nach übereinstimmender Auffassung des Schrifttums finde § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG keine Anwendung, wenn die Gesellschafter schuldrechtlich vereinbaren, dass die disquotalen Einlagen innerhalb der Kapitalrücklage persönlich zugeordnet werden. Auch der Wortlaut der Erbschaftsteuer-Richtlinien spreche dafür, dass außerhalb der Satzung getroffene Abreden ausreichen können (R E 7.5 Abs. 11 Satz 8 ff. ErbStR 2019).