Der BFH hat entschieden, dass hinsichtlich sog. Parallelimporte von (Original-)Arzneimitteln eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der konzerneigenen (inländischen) Vertriebsgesellschaft zugunsten der (ausländischen) Konzernmuttergesellschaft vorliegen kann (Urteil I R 41/21 v. 11.12.2024).
Die Klägerin, eine GmbH, gehörte zu einem international tätigen Pharmakonzern mit ausländischer Konzernmuttergesellschaft. Für den Vertrieb der Originalprodukte des Konzerns in Deutschland war eine inländische (Konzern-)Vertriebsgesellschaft zuständig, die eine Tochtergesellschaft der Klägerin war, und mit der ein körperschaftsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis bestand. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Apotheken in Deutschland verpflichtet, einen bestimmten Teil der Waren von Parallelimporteuren im Ausland zu günstigeren Preisen zu beziehen (sog. Importförderklausel). Obwohl die damit verbundenen Vertriebserfolge der Konzernmutter mittelbar auch auf die Vertriebsaktivitäten der inländischen Vertriebsgesellschaft zurückzuführen sind, wurde die Vertriebsgesellschaft dafür im Konzern nicht separat vergütet. Daher nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung) infolge der Kostenersparnis der Muttergesellschaft an und erhöhte das Einkommen der Klägerin (als Organträgerin).
Nachdem das Finanzgericht in erster Instanz der Auffassung war, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag, hat der BFH die Vorentscheidung nun aufgehoben: Bei Parallelimporten von (Original-)Arzneimitteln könne eine verhinderte Vermögensmehrung bei der konzerneigenen, inländischen Vertriebsgesellschaft zugunsten der Konzernmuttergesellschaft (Höhe des Verrechnungspreises) nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Parallelimport nicht im eigentlichen Interesse der Konzernmutter liegt. Denn die Vertriebsgesellschaft übe ihre Marketingaktivitäten im Interesse des Gesamtkonzerns aus, der wirtschaftlich auch von den Parallelimporten profitiert.
Eine Vermögensverlagerung durch eine Aufwandsersparnis bei der ausländischen Konzernmutter und der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung könnten demnach nicht ausgeschlossen werden. Die genannten Marketingaktivitäten der Vertriebsgesellschaft mit mittelbarer Wirkung auf Parallelimporte seien grds. zu vergüten. Im vorliegenden Falls lege gerade die nach Einschätzung des Finanzgerichts "fremdübliche Vergütung" der Außendienstmitarbeiter der Vertriebsgesellschaft nach dem inländischen Gesamtumsatz, in den auch die Umsätze aus den Parallelimporten einbezogen wurden, nahe, dass eine Weiterbelastung dieser Kosten fremdüblich wäre.
Der BFH konnte wegen fehlender Feststellungen jedoch nicht abschließend darüber entscheiden, in welcher Höhe die verhinderte Vermögensmehrung bei der Klägerin wegen einer Aufwandsersparnis bei der Konzernmuttergesellschaft bestand. Das Finanzgericht muss diese Feststellungen nun im zweiten Rechtsgang nachholen.
Fundstelle: BFH-Urteil I R 41/21 v. 11.12.2024
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025
Weiterführende Informationen:
- BFH-Urteil I R 41/21 (BFH)