Der BFH hat entschieden, dass das Staatswesen im Sinne einer Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Abgabenordnung) durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden kann, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen ‑ auch parteipolitisch ‑ neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt (Az. V R 28/23).
Ein eingetragener Verein, der Kläger, verfolgte nach seiner in den Streitjahren 2016 und 2017 geltenden Satzung ausschließlich und unmittelbar die "Förderung des demokratischen Staatswesens" als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung. Dazu unterhielt der Kläger auf seiner Internetseite eine Online-Plattform. Über diese Plattform konnten die Nutzer unentgeltlich verschiedenste Anliegen ("Petitionen" oder "Kampagnen") zur elektronischen Abstimmung stellen. Mit den Anliegen konnten grundsätzlich beliebige Forderungen, auch zur Unterstützung einzelner namentlich genannter Personen, erhoben und an staatliche und nichtstaatliche Adressaten gerichtet werden. Der Verein nahm sodann bei Anliegen, die er für erfolgreich oder relevant hielt, direkten Kontakt zu den Nutzern auf und bot ihnen Unterstützung bei der weiteren Durchführung ihrer "Kampagnen" an. Daneben stellte der Verein auf seiner Internetseite Leitfäden, Antworten auf häufig gestellte Fragen und Schulungsvideos für Nutzer der Plattform zur Verfügung.
Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da der Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolge. Der Betrieb der Plattform diene dann der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn er nur Anliegen erfasse, die sich an staatliche Stellen im Rahmen des Art. 17 GG richteten, nicht aber auch Anliegen ermögliche, die sich an nichtstaatliche Stellen richteten. Die Vermittlung von Wissen zur Durchführung von "Petitionen" und "Kampagnen" diene zwar der Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Dieser Zweck sei jedoch in der Satzung in den Streitjahren nicht genannt.
Der BFH führt aus, dass wenn – entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG – zum demokratischen Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO die freie, offene und unreglementierte politische Willensbildung in Bezug auf die Ausübung der Staatsgewalt gehört, dieses Staatswesen durch die Zurverfügungstellung einer hierfür eingerichteten Online-Plattform gefördert werden kann, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen ‑ auch parteipolitisch ‑ neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts (wie etwa § 51 Abs. 3 AO) bewegt.
Im Streitfall habe die Vorinstanz zwar im Ergebnis zutreffend entschieden, dass eine Beschränkung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auf (nur) von Art. 17 GG umfasste Anliegen nicht in Betracht komme. Hieraus folge aber auch, dass der Betrieb einer Online-Plattform, auf der die Anliegen Dritter zur Abstimmung gestellt werden, nur dann als Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen sei, wenn die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen. Im Hinblick darauf, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Ausübung von Staatsgewalt durch "besondere Organe der Gesetzgebung" erwähnt, könne es sich dabei um ein beliebiges Thema handeln, das aber geeignet sein müsse, Gegenstand einer parlamentarischen Befassung zu sein. Daher verlasse der Betreiber einer Online-Plattform den Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn dort Anliegen in Bezug auf Themen zur Abstimmung gestellt würden, auf die dies nicht zutreffe.
Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang prüften, ob die Tätigkeit des Vereins auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 20 Abs. 2 GG ergebenden Einschränkung als Förderung des demokratischen Staatswesens anzusehen ist.