Nach dem Urteil des BFH vom 26. Februar 2025 (Aktenzeichen I R 33/21) fällt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 2000 unter die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Standstill-Klausel des heutigen Art 64 Abs. 1 AEUV wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst.
Die Klägerin, eine GmbH, ist aufgrund einer Umstrukturierung Rechtsnachfolgering einer A-AG, deren Mehrheitsaktionär im Streitjahr 2000 eine Y-Corp. mit Sitz in den USA war. Die Y Corp. war zudem seit 1993 stille Gesellschafterin der X-AG. Der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin Y-Corp. am Gewinn der X-AG wurde vom Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2000 nach § 8 Nr. 3 GewStG 2000 dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Der BFH entschied, dass in der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 vorliegt. Nach Art 10 Abs. 4 Satz 2 DBA-USA 1989 qualifiziert der Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters als Dividende und ist nicht – wie das Diskriminierungsverbot des Art 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 verlangt – als Zinsen, Lizenzen oder andere Entgelte einzustufen.
Zudem ist in der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter grundsätzlich ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu sehen. Ob § 8 Nr. 3 GewStG 2000 zu einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit führt und ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein könnte, konnte nach Auffassung des BFH aber offenbleiben. Denn diese Beschränkung war nach der Standstill-Klausel des heutigen Art 64 Abs. 1 AEUV zulässig.
Der Einwand der Klägerin, dass eine Berufung auf die Standstill-Klausel wegen der Verfügung der Oberfinanzdirektion ausgeschlossen sei, wurde vom BFH abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Änderung des Rechtsrahmens des § 8 Nr. 3 GewStG 2000 "unmittelbare Wirkung" haben und der Steuerpflichtige muss sich "vor Gericht" auf diese berufen können. Diese Voraussetzungen sind bei einer Verwaltungsverfügung nicht erfüllt.